· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Richtungspfeile als verbindliche Fahrtrichtungsgebote
Bei den auf dem Falkenseer Platz in Berlin zwischen den Leitlinien befindlichen Pfeilen handelt es sich nicht um bloße Fahrempfehlungen, sondern um (verbindliche) Fahrtrichtungsgebote (BGH 11.2.14, VI ZR 161/13, Abruf-Nr. 140792). |
Sachverhalt und Praxishinweis
Auf dem mehrspurigen Straßenring des Falkenseer Platzes in Berlin-Spandau waren zwei Kfz kollidiert. Für die Haftungsverteilung ausschlaggebend ist die Bedeutung der zwischen den Leitlinien befindlichen Richtungspfeile. Mit der Begründung „bloße Fahrempfehlungen“ hat das AG der Klage stattgegeben. Dagegen sieht das LG in den Pfeilen verbindliche Vorgaben gem. § 41 Abs. 1 i.V.m. Zeichen 297 StVO. Da die Kl. dem Rechtsabbiegerpfeil auf ihrem Streifen nicht gefolgt, sondern im Ring geblieben sei, habe sie sich verkehrswidrig verhalten. Konsequenz: Haftungsverteilung 100:0 zu ihren Lasten. Der BGH hat das bestätigt. Die Entscheidung ist trotz des lokalen Zuschnitts von allgemeiner Bedeutung. Vergleichbare Straßenringe gibt es auch in anderen Städten.