· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Sachverständigenkosten: Wann kommt es auf die übliche Vergütung an?
| Abermals hat sich der BGH mit einem Höheproblem bei den Sachverständigenkosten beschäftigen müssen. Kläger war nicht der Geschädigte, auch nicht der Sachverständige, sondern kraft zweifacher Zession eine Einzugsstelle. Die Zessionen wie auch die Aktivlegitimation waren kein Streitpunkt. Strittig war allein die Höhe der Forderung. |
Sachverhalt
Auf die Rechnung des Sachverständigen über 867 EUR brutto hatte der bekl. VR 761,60 EUR gezahlt. Der Differenzbetrag inkl. Zinsen war Gegenstand der Klage. Der VR hielt sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten für überhöht. Eine Preisvereinbarung war nicht getroffen worden.
Was unter diesen Umständen gilt, sagt der BGH im Leitsatz 2 seiner Entscheidung.
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