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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Schwerpunktthema: Der Ersatz von Abschleppkosten im Haftpflichtschadensfall

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    |Die mit unverminderter Vehemenz vorgetragene Kürzungsoffensive der Haftpflichtversicherer hat jetzt auch die Position „Abschleppkosten“ erreicht. Mehrere aktuelle Entscheidungen geben Veranlassung, das bisher eher stiefmütterlich behandelte Thema näher zu beleuchten.|

     

    Arbeitshilfe / Grundsätzliches in 10 Punkten

    1. Bergungs-, Abschlepp-, Stand- und Entsorgungskosten: Dem Abschleppen i.e.S. kann das Bergen des Unfallfahrzeugs an der Unfallstelle vorausgehen. Dem Abschleppen nachgelagert ist das Abstellen/Verwahren des Unfallfahrzeugs, entweder auf dem Betriebsgelände des Abschleppunternehmens oder in einer - davon getrennten - Werkstatt. Zur Entsorgung und den dabei anfallenden Kosten s. Notthoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, 5. Aufl., Teil 4. Rn. 941/942.

    2. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 7, 18 StVG, § 823 BGB.

    3. Kausalität: Problem bei Mehrfachkollisionen, z.B. Kettenauffahrunfall. Sofern das Fahrzeug bereits nach Eintritt des Frontschadens abschleppreif war, sind die Kosten fdür das Abschleppen nicht kausal auf das Auffahren des (bekl.) Hintermanns zurückzuführen und schon deshalb nicht zu erstatten (AG Ingolstadt 13.2.08, 15 C 2181/07, Abruf-Nr. 120816). Dass das Abschleppen erst im Hinblick auf den Heckschaden erforderlich wurde, muss der Geschädigte beweisen (§ 287 ZPO).

    4. Schadensbemessung: Die Kosten für das Abschleppen eines unfallbeschädigten Fahrzeugs gehören zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand, wenn das Abschleppen zur Instandsetzung oder Ersatzbeschaffung erforderlich und zweckmäßig ist. Im Totalschadensfall ist das Abschleppen des Unfallwracks der erste Schritt zur Verwertung. Der BGH unterstellt auch sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot und damit § 249 Abs. 2 BGB.

    5. Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB): Zwischen „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB und Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB richtig zu trennen, macht auch bei der Position „Abschleppkosten“ einige Schwierigkeiten (keine BGH-Rspr.). Wenn Gerichte in Abschleppkosten-Urteilen von „Schadensminderung(spflicht)“ sprechen, kann das eine wie das andere gemeint sein. Wichtig ist die Unterscheidung für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.

    6. Darlegungs- und Beweislast: Für die „Erforderlichkeit“ i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB trägt sie der Geschädigte. Dagegen ist der Schädiger/VR darlegungs- und beweispflichtig, wenn er geltend macht, der Geschädigte habe gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB verstoßen. Abgefedert wird diese Last durch eine sekundäre Darlegungslast des Geschädigten.

    7. Abschleppkosten im Kaskofall: Der Kasko-VR übernimmt im Fall der Beschädigung die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt, wenn nicht ein Dritter zum Ersatz der Abschleppkosten verpflichtet ist (A.2.7.2 AKB 2008). Siehe auch A. 3.5.2 und A. 3.5.3.

    8. Quotenvorrecht: In den Schutzbereich der Kaskoversicherung fallen auch die Abschleppkosten, sie gelten als kongruent (st. Rspr., z.B. OLG Frankfurt a.M. 8.2.11, 22 U 162/08, Abruf-Nr. 112828).

    9. Rechtsbeziehung Geschädigter/Abschleppunternehmen: Abgeschlossen wird ein Frachtvertrag (OLG Düsseldorf NZV 01, 290; AG Darmstadt NZV 09, 609). Er ist jederzeit kündbar, z.B. wenn das Unternehmen vor dem Abschleppen einen Vorschuss verlangt (AG Darmstadt a.a.O.). Ein Abschleppvertrag zwischen Werkstatt und Abschleppunternehmen kann Schutzwirkungen zugunsten des Eigentümers entfalten (OLG Koblenz NZV 07, 463).

    10. Zessionen/Aktivlegitimation: Abschleppunternehmen, die aus einer Zession vorgehen, haben zwei Probleme: Erstens die Bestimmtheit/Bestimmbarkeit (dazu BGH VA 11, 129) und zweitens das RDG (dazu BGH VA 12, 41). Zur Abtretung an Erfüllungs statt zugunsten eines Abschleppdienstes BGH 2.12.11, V ZR 30/11, Abruf-Nr. 120255.

     

    Arbeitshilfe / Brennpunkte in der Regulierungspraxis nach Fallgruppen

    Nur selten wird über die Notwendigkeit des Abschleppens gestritten. Zentraler Streitpunkt ist dagegen selbst bei Inlandsunfällen das Wohin: „Heimatwerkstatt vs. Werkstatt vor Ort“. Zur Rechtslage bei einem Auslandsunfall s. Länderüberblick bei Neidhart in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, a.a.O., Teil 11, Rn. 42 ff.

    1. Abschleppen wohin?

    Bei diesem Zielkonflikt kommt es zunächst entscheidend darauf an, ob es sich um einen Reparatur- oder um einen Totalschadensfall handelt. Der häufig von der Polizei ausgewählte und angeforderte Abschleppdienst stellt den Unfallwagen im Zweifel auf seinen eigenen Hof (Standgeld winkt) oder auf das Gelände einer ortsnahen Werkstatt oder Verwertungsfirma. End- oder nur Durchgangsstation? Anders gefragt: Muss der Schädiger/VR auch das Abschleppen in die Heimatwerkstatt des Geschädigten bezahlen? Antwort: Wenn überhaupt, nur bei einem Reparaturschaden, nein bei offensichtlichem Totalschaden (LG Stuttgart 15.6.11, 8 O 434/11, Abruf-Nr. 112428; AG Pforzheim 22.1.10, 8 C 131/09, Abruf-Nr. 101803). Im Einzelnen:

    • Totalschadensfälle: Ist das Fahrzeug völlig zerstört (technischer Totalschaden) oder eindeutig nicht mehr reparaturwürdig (130-Prozent-Grenze klar überschritten), hat der Geschädigte i.d.R. kein berechtigtes Interesse an einer Überführung des Wracks nach Hause. Begutachtung und Verwertung können vor Ort erfolgen (KG 4.12.06, 12 U 206/05, Abruf-Nr. 071967; AG Pforzheim 22.1.10, 8 C 131/09, Abruf-Nr. 101803; AG Weiden 16.11.07, 1 C 489/07, Abruf-Nr. 120817).

    • Die Absicht, das Unfallfahrzeug als Ersatzfahrzeug für eventuellen Ersatzteilbedarf aufzubewahren, ist kein anerkennenswertes Gegenargument (AG Herborn SP 99, 166). Ebenso wenig der Wunsch, das totalbeschädigte Fahrzeug zuhause durch eine „Vertrauenswerkstatt“ reparieren zu lassen (LG Stuttgart 15.6.11, 8 O 434/11, Abruf-Nr. 112428, Strecke von 375 km). Die Verwertung per Inzahlunggabe im heimischen Autohaus erkennt das OLG Hamm (VersR 70, 43) als Transportgrund an, was aber nicht verallgemeinert werden kann. Das Wrack auf Kosten des Schädigers zum Autohaus des Geschädigten zu transportieren, um es dort - oft unter Wert - zu veräußern, wird vom Wirtschaftlichkeitsgebot nur selten gedeckt sein.
    • Zweifels- und Irrtumsfälle: Ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ist mitunter erst nach Untersuchung durch eine Werkstatt oder Besichtigung eines Sachverständigen zu beurteilen. Wie hat sich der Geschädigte in dieser Situation zu verhalten? Maßgebend ist grds. seine Sicht ex ante unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten, auch der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten. Nach LG Würzburg SP 99, 19 darf der Geschädigte „im Zweifelsfall“ nur den zunächst kostengünstigsten Weg, nämlich die Verbringung des beschädigten Fahrzeuges in die nächstgelegene Werkstatt wählen. Nur wenn das Fahrzeug „reparaturwürdig und reparaturfähig“ ist, darf er es in die auch sonst von ihm beauftragte Werkstatt seines Vertrauens bringen lassen (LG Würzburg a.a.O.). Ein Direkttransport zur Heimatwerkstatt kann demnach in einem Fall zweifelhafter Reparaturwürdigkeit zu einer Anspruchskürzung führen, zumal bei einem Entfernungsunterschied von mehr als 100 km. Erstattungsfähig sind dann nur die Kosten des Abschleppens zum nächstgelegenen Betrieb.
    • Reparaturfälle: Bei eindeutiger Reparaturwürdigkeit wie im Fall unverschuldeter Fehlprognose kann ein (Weiter-)Transport in die heimische Vertrauenswerkstatt in Grenzen wirtschaftlich vernünftig und damit „erforderlich“ sein, immer vorausgesetzt, der Unfallwagen kann oder darf nicht mehr auf eigener Achse bewegt werden. Für die fehlende Fahrbereitschaft wie für deren Unfallbedingtheit ist der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig.

    • Der in manchen Urteilen zu lesende Terminus „nächstgelegene geeignete Werkstatt“ (z.B. LG Ellwangen 15.2.12, 2 O 340/11, Abruf-Nr. 120818) stammt aus dem früheren Kaskorecht und muss schon deshalb in einem (inländischen) Haftpflichtfall kritisch hinterfragt werden. Neben der technischen Geeignetheit der (unfall)örtlichen Werkstatt (Stichwort „Gleichwertigkeit“) und dem Unterschied in den Entfernungen kann es auf Alter und Typ des Fahrzeugs ankommen. Die Dreijahresgrenze bei den Stundenverrechnungssätzen (BGH) ist weder eine Obergrenze noch ein Freifahrtschein nach Hause. Eine Instandsetzung in der unfallortnächsten Markenwerkstatt gilt i.d.R. als zumutbar (OLG Köln NZV 91, 429 = VersR 92, 719). Ist sie unerreichbar (Unfall nach Feierabend, kein Bereitschaftsdienst), darf der nächsterreichbare Markenbetrieb angefahren werden (LG Ellwangen 15.2.12, 2 O 340/11, Abruf-Nr. 120818). Zum (anerkannten) Abschleppen in zwei Etappen bei Unerreichbarkeit der heimischen Vertrauenswerkstatt am Sonntag s. LG Detmold 16.1.09, 12 O 248/07, Abruf-Nr. 092690. Zum Doppelabschleppen auch AG Esslingen 1.6.11, 4 C 1825/10, Abruf-Nr. 120819.
    • Weitere Argumente pro Abschleppen nach Hause: Abholen des vor Ort reparierten Fahrzeugs hätte ähnlich hohe, wenn nicht höhere Kosten verursacht (Hinfahrt zur Werkstatt, ggf. Übernachtung, Verdienstausfall). Rspr. dazu: AG Halle/Saale 15.9.11, 96 C 1725/10, Abruf-Nr. 113671 (ca. 610 km bis zur Heimatwerkstatt; Kosten für Abschleppen II anerkannt); das LG Hildesheim gibt Ersatz für die Abholfahrt per Bahn, streicht aber die Kosten für die Rückfahrt mit dem zutreffenden Argument „Ohnehinkosten“ (17.12.08, 4 O 407/07, Abruf-Nr. 120820). Weiterer Ansatz für eine Gegenrechnung: Fahrer, ggf. auch weitere Insassen, sind mit dem Abschleppwagen nach Hause mitgefahren, sodass Mietwagen- oder Taxikosten eingespart wurden.

    2. Höheprobleme

    Weitere Probleme kann es bei der Höhe der Kosten geben.

    • Indizwirkung der Rechnung: Der in Rechnung gestellte bzw. gezahlte Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden („erforderlichen“) Betrag identisch. Allerdings bildet er bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO einen wesentlichen Anhalt. Die Höhe der erstattungsfähigen Abschleppkosten kann unter Berücksichtigung einer Preisumfrage des Verbands der Abschleppunternehmen bestimmt werden (AG Esslingen 1.6.11, 4 C 1825/10, Abruf-Nr. 120819).

    • Kein gewerblicher Abschleppdienst: Hat der Geschädigte keinen gewerblichen Abschleppdienst eingeschaltet, sondern auf einen Bekannten oder Verwandten zurückgegriffen, kann er i.d.R. nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen, nicht etwa die höheren Tarife eines Profis. Faustformel: 50 Prozent.

    • Erkundigungspflicht: Sich bei den Abschleppdiensten oder Werkstätten vorab nach der Höhe der Kosten zu erkundigen, haben die Gerichte aus naheliegenden Gründen bisher nicht verlangt. Die Grundsätze der Eil- und Notsituations-Rspr. in Mietwagenfällen gelten hier erst recht, zumal wenn nicht der Geschädigte, sondern die Polizei vor Ort das Sagen hat.

    • Rechnung nicht bezahlt: Dazu das OLG Rostock: Auf die Frage, ob die Kl. die Rechnung über die Abschleppkosten tatsächlich beglichen hat, kommt es nicht an. Denn die Bekl. wäre deshalb von der sie an sich treffenden Ersatzpflicht nicht freigestellt. Hat die Abschleppfirma der Kl. die Leistung - aus welchem Grund auch immer - zugute kommen lassen, dann geschah dies aus unternehmerischen Erwägungen, nicht aber, um die für den Schaden verantwortliche Bekl. zu entlasten. Ob die Kl. den ihr zufließenden Ersatz für die Abschleppkosten behält oder (ganz oder teilweise) an die Abschleppfirma weiterleitet, ist ihre Sache (23.10.09, 5 U 275/08, Abruf-Nr. 093673). Auch im Fall einer (noch) nicht bezahlten Rechnung kann auf Zahlung geklagt werden. Der Antrag muss nicht auf Freistellung gerichtet werden.
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 61 | ID 32430800