· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Sind Rabatte eines Leasingunternehmens bei fiktiver Abrechnung zu berücksichtigen?
| Ja, meint das LG Karlsruhe in der Berufungsentscheidung. Leading case in der umstrittenen Großkundenrabatt-Frage war bisher OLG Karlsruhe 22.6.09, 1 U 13/09, Abruf-Nr. 121121 . Mit Rücksicht auf diese Entscheidung und die Werksangehörigenrabatt-Entscheidung BGH NJW 12, 50 = VA 11, 201 hat das LG Karlsruhe davon abgesehen, die Revision zuzulassen. |
Sachverhalt
Die Kl., ein bundesweit agierendes Leasingunternehmen, hat den Schaden an einem Audi A5 fiktiv auf der Basis eines Privatgutachtens abgerechnet. Kalkuliert waren die Preise einer regionalen Markenwerkstatt ohne Rabattabzug. Der bekl. Haftpflicht-VR machte jedoch geltend, der Kl. werde ein Rabatt von 35 Prozent für Reparaturleistungen und Ersatzteile gewährt. Der müsse auch bei einer fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden. Dem ist die Kl. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten. Das AG Pforzheim hat die Kürzung nicht akzeptiert. Nur bei konkreter Abrechnung sei ein Großkundenrabatt an den Schädiger weiterzugeben. Bei fiktiver Abrechnung sei dagegen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
In dieser Grundsatzfrage hat das LG Karlsruhe, wie zuvor schon das dortige OLG, anders entschieden (28.6.17, 19 S 33/16, Abruf-Nr. 196435). Kernsatz seines Urteils: „Auch bei einer fiktiven Abrechnung … sind vom Geschädigten regelmäßig erzielte Rabatte zu berücksichtigen.“ Das sei ein Gebot der subjektiven Schadensbetrachtung und im Übrigen auch deshalb geboten, um eine Bereicherung des Geschädigten zu verhindern. Aus der Rspr. des BGH ergebe sich nichts Gegenteiliges. Insbesondere könne die Werksangehörigenrabatt-Entscheidung BGH NJW 12, 50 nicht dahin verstanden werden, dass ein Rabatt nur bei konkreter Abrechnung zu berücksichtigen sei.
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