· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Sozialversicherungsrecht: Kein Regress gegen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH 22.4.09, IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH 1.12.87, VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257) (BGH 5.2.13, VI ZR 274/12, Abruf-Nr. 130861). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt vom bekl. Haftpflicht-VR aus übergegangenem Recht Erstattung von Aufwendungen, die er für eine Versicherte erbracht hat. Diese war als Beifahrerin ihres Lebensgefährten bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Die volle Haftung der Bekl. ist unstreitig, sie beruft sich jedoch auf das Familienprivileg nach § 116 Abs. 6 SGB X. Damit hatte sie in allen Instanzen Erfolg. Der BGH lässt offen, ob Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach heutiger Sicht schon im Wortsinne als Familienangehörige begriffen werden können. Die Vergleichbarkeit der Schutzwürdigkeit erfordere im Bereich des Sozialversicherungsrechts ebenso wie im Versicherungsvertragsrecht zumindest eine analoge Anwendung des Haftungsprivilegs.
Praxishinweis
Alles andere als eine Entscheidung dieses Inhalts wäre eine Überraschung gewesen, nachdem der VI. ZS bereits vor Jahren auf Anfrage des IV. ZS mitgeteilt hat, an seiner Auffassung in BGHZ 102, 257 nicht mehr festhalten zu wollen. Im neuen § 86 Abs. 3 VVG 2008 ist nur noch von „häuslicher Gemeinschaft“ die Rede, das Erfordernis der Familienzugehörigkeit ist gestrichen. Das einstmalige Familienangehörigenprivileg hat sich mit der jetzigen BGH-Entscheidung endgültig zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt. Um in seinen Genuss zu kommen, muss der Schädiger/VR die tatsächlichen Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie einer häuslichen Gemeinschaft darlegen und ggf. nachweisen.