· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Strenge Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Gegenverkehr
Für die Folgen eines Verkehrsunfalls hat der Linksabbieger, der die ihn gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 StVO gegenüber dem Gegenverkehr treffende Wartepflicht missachtet hat, regelmäßig in vollem Umfang allein oder doch zumindest zum größten Teil zu haften (BGH 7.2.12, VI ZR 133/11, Abruf-Nr. 120451). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Gegenstand der bereits in anderem Zusammenhang (Quotierung der SV-Kosten, s. VA 12, 39) vorgestellten Entscheidung ist eine innerörtliche Kreuzungskollision. Während der Kl. mit seinem Pkw als Linksabbieger seine Wartepflicht gem. § 9 Abs. 3 S. 1 StVO verletzt hat, ist der Bekl. als entgegenkommender Geradeausfahrer bei „spätem Gelb“ in die Kreuzung eingefahren. Das LG hat den Kl. auf Null, das OLG auf 50 Prozent gesetzt, was wiederum vom BGH beanstandet wurde (s. Leitsatz). Die Ausführungen des VI. ZS über die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG enthalten zwar nichts Neues. Dennoch sind sie lesenswert. Wenn zwei Instanzgerichte sich schon bei einem harmlosen Kreuzungsunfall derart in der Quote vergreifen, gibt das zu denken.
Weiterführender Hinweis
- Die beste Erstorientierung für den Anwalt liefern nach wie vor die Quotenbücher von Grüneberg (12. Aufl.) und Kuhn (7. Aufl.).