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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Stundenverrechnungssätze: BGH bekräftigt seine „Noch-im-Prozess-Entscheidung“

    Der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darf den Geschädigten, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, unter Umständen noch im Rechtsstreit auf günstigere Reparaturmöglichkeiten in einer Referenzwerkstatt verweisen (Bestätigung des Senatsurteils vom 14.5.13, VI ZR 320/12, VersR 13, 876) (BGH 15.7.14, VI ZR 313/13, Abruf-Nr. 142360).

     

    Praxishinweis

    Als das Berufungsgericht (LG Köln) Anfang Juni 2013 den Einwand der verspäteten Vorlage des Prüfberichts anerkannte, war das Urteil des BGH vom 14.5.13 noch nicht veröffentlicht. Es ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen. Auch VA hat es positiv aufgenommen (VA 13, 110). Die Instanzgerichte, soweit früher abweichend judizierend, sind auf die neue Linie eingeschwenkt (z.B. OLG Hamburg 28.4.14, 14 U 10/14, Abruf-Nr. 141918, LG Siegen 5.11.13, 1 S 32/12, Abruf-Nr. 133875).

     

    Mit dem Einwand, im Zeitpunkt des Verweises sei der Wagen bereits eigenrepariert oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt gewesen, werden Geschädigte also nicht mehr gehört. Was bleibt ist, den Verweis inhaltlich zu bekämpfen. Aufhorchen lässt die Meldung in „Unfallregulierung effektiv“ (UE) in der Juliausgabe, Seite 16: „Es wird weiterhin gelogen, dass sich die Balken biegen“. Hintergrund ist der oben zitierte Hinweisbeschluss des OLG Hamburg v. 28.4.14. Der Senat zerpflückt nahezu alle Behauptungen des Versicherers und - nicht weniger bemerkenswert - die Feststellungen des LG zur Gleichwertigkeit und Preisgestaltung (Stichwort Sonderkonditionen).

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 150 | ID 42861998