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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Sturz im Bus: Busunternehmer muss sich um Aufklärung bemühen

    • 1. Kommt im öffentlichen Nahverkehr (hier: Linienbus) ein Fahrgast zu Fall, darf das Verkehrsunternehmen dessen Unfallversion nicht einfach bestreiten, sondern muss den Ablauf aus Sicht des Fahrers schildern.
    • 2. Kann ein Verkehrsunternehmen den Fahrer nicht benennen, obwohl Fahrtzeit, Ort und Strecke bezeichnet sind, ist die Unfallversion des Fahrgasts nur dann nicht unstreitig, wenn das Unternehmen alle Anstrengungen vorgenommen hat, den Fahrer herauszufinden, insbesondere durch Befragung aller in Betracht kommenden Personen.

    (OLG Frankfurt a.M. 19.2.15, 22 U 113/13, Abruf-Nr. 144823)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Kl. war nach dem Einsteigen in einen Linienbus gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Die Kl. hat angegeben, dass sie hinter dem Fahrer Platz nehmen wollte. Dieser sei jedoch losgefahren, bevor sie festen Halt gehabt habe. Nach ihrer Aussage hat der Fahrer erklärt: „Ich habe geglaubt, sie sitzt.“

     

    Das LG hat die Klage (Schmerzensgeld u.a.) abgewiesen. Begründung: überwiegendes Mitverschulden, Zurücktreten der Betriebsgefahr des Busses, kein Fahrerverschulden. Das OLG hat die Haftung 50 : 50 verteilt. Zwar sei sich jeder Busfahrgast grundsätzlich selbst überlassen und müsse für einen festen Halt sorgen. Der Fahrer müsse sich vor dem Anfahren nicht vergewissern, ob die Fahrgäste einen Platz gefunden haben. Im konkreten Fall lägen die Dinge jedoch entscheidend anders. Offensichtlich sei die Kl. entgegen der Auffassung des LG doch erkennbar beeinträchtigt gewesen, sodass der Fahrer entsprechende Rücksicht hätte nehmen müssen. Mit seiner Äußerung „ich habe geglaubt, sie sitzt“ habe er das auch zum Ausdruck gebracht, sich ersichtlich aber geirrt. Andererseits falle der Kl. ein Mitverschulden zur Last, weil sie sich nicht festgehalten habe. Auch ohne spezielle Halteeinrichtung hätte sie das tun müssen, z.B. am Sitz.