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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    StVG-Haftung greift bei Selbstentzündung in privater Tiefgarage

    • 1. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht.
    • 2. Steht der Brand eines geparkten Kraftfahrzeugs in einem ursächlichen Zusammenhang mit dessen Betriebseinrichtungen, ist der dadurch verursachte Schaden an Rechtsgütern Dritter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG regelmäßig der Betriebsgefahr zuzurechnen.

    (BGH 21.1.14, VI ZR 253/13, Abruf-Nr. 140601)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mind. 30 Stunden hatte der Pkw der Bekl. in der Tiefgarage des von ihr mitbewohnten Hauses gestanden, als er aufgrund einer Selbstentzündung in Brand geriet. Dabei wurde auch der daneben geparkte Pkw des Kl. beschädigt. Ob der Brand durch einen Defekt im Bereich der Batterie oder durch einen sonstigen technischen Defekt ausgelöst worden war, ließ sich nicht mehr klären. Jedenfalls lag die Ursache im Fahrzeuginnern. Brandstiftung oder eine sonstige Einwirkung von außen war ausgeschlossen. Während das AG die Klage abgewiesen hat, hat das LG die Bekl. antragsgemäß verurteilt (SP 13, 337 = VRR 14, 27). Die zugelassene Revision hat der BGH zurückgewiesen.

     

    Mit dem LG bejaht der BGH die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG, nachdem er seine Grundsätze zum Merkmal „bei dem Betrieb“ und zur Zurechnung der Betriebsgefahr dargestellt hat. Unerwähnt bleibt dabei eine wesentliche Aussage, nämlich die unter Tz. 9 der Entscheidung v. 27.11.07, VersR 08, 656, formulierte Passage: „Erforderlich ist, dass die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat“. Als Anker genügt dem VI. ZS ein technischer Defekt einer „Betriebseinrichtung“.

     

    Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehöre zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die § 7 StVG den Verkehr schadlos halten wolle. Dabei mache es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintrete. Zurückgewiesen wird das von der Revision vorgebrachte (und auf die h.M. gestützte) Argument, die Haftung sei auf Schadensfolgen zu begrenzen, die entweder durch den Fahrbetrieb selbst oder dessen Nachwirkungen verursacht seien. Bei dieser Sicht, so der BGH, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden sei.

     

    Praxishinweis

    Die für die amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung kann weder im Ergebnis noch in der Begründung überzeugen. Näheres im Schwerpunktbeitrag VA 14, 61 (in dieser Ausgabe).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 55 | ID 42557248