· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Totalschaden in Frankreich, Direktklage in Deutschland
Wird ein Schadenersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich nach ausländischem (hier: französischem) Sachrecht richtet, als Direktanspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer vor einem deutschen Gericht geltend gemacht, ist § 287 ZPO bei der Bemessung des Schadens anwendbar (LG Saarbrücken 9.3.12, 13 S 51/11, Abruf-Nr. 121118). |
Sachverhalt
Der Kl. verlangt von der Bekl., einem französischen Haftpflicht-VR, restlichen Schadenersatz aus einem Unfall, den er mit seinem Opel in Frankreich erlitten hat. Die Bekl., deren Einstandspflicht als VR des unfallbeteiligten Lkw außer Streit steht, zahlte zur Abgeltung sämtlicher Schäden pauschal 800 EUR. Der Kl. klagte vor seinem Heimatgericht weitere 1.458 EUR ein: restlicher Fahrzeugschaden, Mietwagenkosten und Kostenpauschale. Ferner verlangte er Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Das AG St. Ingbert, dessen internationale Zuständigkeit unstreitig war, hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. war im Wesentlichen erfolgreich. Die zweitinstanzliche Widerklage auf Rückzahlung der gezahlten Entschädigung von 800 EUR hat das LG abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Durch Einholung eines Rechtsgutachtens nach § 293 ZPO hat die Kammer sich kundig gemacht, ob dem Kl. die geltend gemachten Schadenspositionen nach dem französischen Recht zustehen. Im Übrigen hat sie ein technisches Gutachten über die Höhe des Wiederbeschaffungswerts, des Restwerts und des Reparaturaufwands eingeholt. Auf der Grundlage beider Gutachten hat das LG weiteren Schadenersatz in Höhe von 1.433 EUR zugesprochen.
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