· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Trotz überschrittener Wartungsintervalle kann Verweis auf freie Werkstatt unzumutbar sein
| „Die Rechtsprechung zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei fiktiver Schadensabrechnung stellt sich in der Praxis als kompliziert, wenig transparent und für alle Beteiligten sehr aufwändig dar“, so der AK II des diesjährigen Verkehrsgerichtstags. Ein Beleg dafür ist das Thema, das unter dem Stichwort „scheckheftgepflegt“ diskutiert wird. Es wird die Gerichte noch lange beschäftigen, hat VA 17, 55 anlässlich der letzten einschlägigen BGH-Entscheidung (7.2.17, VI ZR 182/16) prognostiziert. Einen Beweis dafür liefert das hier vorgestellte Urteil des AG Bonn. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der beklagte KH-Versicherer war der Ansicht, aufgrund mehrfachen Verstreichens der Wartungsintervalle könne von einer regelmäßigen Wartung in einer markengebundenen Fachwerkstatt keine Rede sein. In der Tat waren die im Serviceheft eingetragenen Wartungen ‒ alle von derselben Markenwerkstatt ‒ in zeitlicher Hinsicht nicht punktgenau. Wiederholt waren die Wartungs- und Inspektionsintervalle überschritten, meistens um einen bis drei Monate, in einem einzigen Fall sogar ca. 4,5 Monate.
Gleichwohl hat das AG Bonn einen Fall der Unzumutbarkeit bejaht (12.11.19, 114 C 125/19, Abruf-Nr. 214703). Eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft sei keine zwingende Voraussetzung für die Annahme von Unzumutbarkeit. Geringfügige Überschreitungen seien tolerabel. Sie würden das Prädikat „scheckheftgepflegt“ noch nicht ausschließen. Bei mehrfachen Überschreitungen von mehr als vier Monaten oder einer einmaligen Überschreitung von mehr als sechs Monaten „wäre dies sicherlich anders“, sagt das AG.
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