· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Kommt es auf der Autobahn im Bereich einer Anschlussstelle bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem von hinten mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h herannahenden Fahrzeug und einem den Fahrstreifen doppelt wechselnden Fahrzeug, kann eine Haftungsverteilung von 60:40 zulasten des Spurwechslers („Durchzieher“) gerechtfertigt sein (OLG Koblenz 14.10.13, 12 U 313/13, Abruf-Nr. 133853). |
Praxishinweis
In I. Instanz war dem „Schnellfahrer“ Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG bescheinigt worden. Das konnte vor dem OLG nicht halten. Die Unabwendbarkeit könnte allenfalls Bestand haben, wenn der „Schnellfahrer“ nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre (grundlegend BGH VersR 92, 714). Laut Gutachten war die Kollision bei Tempo 130 vermeidbar. Auch wenn dem „Schnellfahrer“ ein unfallursächliches Verschulden nicht nachzuweisen war, ist seine Mithaftung unter dem Aspekt „erhöhte Betriebsgefahr“ trotz des relativ schweren Verschuldens des bei Dunkelheit „in einem Rutsch“ auf die Überholspur wechselnden BAB-Auffahrers auch im Umfang von 40 Prozent durchaus angemessen.
Weiterführende Hinweise
- Zum Einfluss einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf die Haftungsverteilung s. auch OLG Oldenburg NJW-RR 12, 927; OLG Hamm 3.3.12, 6 U 174/10, juris; OLG Rostock SP 12, 247; OLG Hamm NZV 11, 248; OLG Nürnberg NZV 11, 246; OLG Jena NZV 10, 29; LG Bonn SP 13, 352; LG Karlsruhe NZV 09, 558.
- Ob ein Leasingfahrzeug schneller als 130 km/h und damit betriebsgefahrerhöhend gefahren ist, kann offenbleiben, wenn der Leasinggeber einen Anspruch aus Delikt hat. Ebenso, wenn ihm ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG zusteht, dem Fahrer des Leasingfahrzeugs aber ein unfallursächliches Verschulden, das durch die Überschreitung von Tempo 130 allein nicht begründet ist, nicht nachgewiesen werden kann (OLG Karlsruhe VA 14, 3).