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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Veräußerung des Unfallfahrzeugs: Warten oder Nichtwarten - das ist die Frage

    • 1. Auch wenn die Restwertermittlung im Schadensgutachten, das der Geschädigte eingeholt hat, nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (NJW 10, 605) entspricht, ist eine Veräußerung zu dem vom Sachverständigen genannten Betrag für den Geschädigten folgenlos, wenn er sich nachträglich als sachlich richtig herausstellt.
    • 2. Die schriftlich mitgeteilte Bitte des gegnerischen Haftpflichtversicherers, der Geschädigte möge vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeugs Kontakt aufnehmen, kann eine irgendwie geartete Obliegenheit des Geschädigten nicht auslösen

    (OLG Koblenz 12.12.11, 12 U 1059/10, Abruf-Nr. 120811).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Kurz nach dem Unfall Ende Dez. 2009 wandte sich der bekl. Haftpflicht-VR an den Anwalt des Kl. wie folgt: “Bitte übersenden Sie uns das Original-Gutachten. Sofern Ihr Mandant beabsichtigt, das beschädigte Fahrzeug zu verkaufen, bitten wir Sie, Kontakt mit uns aufzunehmen. In vielen Fällen können wir ein höheres Restwertangebot übermitteln. Das Fahrzeug wird dann kostenlos abgeholt (...)“.

     

    Der Kl. übersandte das am 30.12.09 erstellte Gutachten. Am Tag des Eingangs beim VR veräußerte er das Unfallfahrzeug für 5.500 EUR. Das entsprach dem Betrag, den der SV auf der Grundlage ihm vorliegender, nicht näher bezeichneter Gebote ermittelt hatte. Nach seiner vom OLG eingeholten Zeugenaussage haben ihm zwei lokale, zwei weitere regionale und 13 überregionale Angebote vorgelegen.