· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Verschuldensvermutung bei Verschuldensabwägung irrelevant
Bei der Prüfung eines Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB darf ein Verschulden, das nur gesetzlich vermutet wird, nicht berücksichtigt werden - hier: § 832 BGB (BGH 20.3.12, VI ZR 3/11, Abruf-Nr. 121713). |
Praxishinweis
Die Entscheidung betrifft keinen Verkehrsunfall, sondern einen Brandschaden. Zwei Kinder hatten ein Gebäude ihrer Eltern angezündet. Einer der beiden Jungen, der Stiefsohn der Kl., soll zahlen. Zu seiner Verteidigung beruft er sich auf eine Aufsichtspflichtverletzung der Kl. und seines Vaters. Da er ein tatsächliches Aufsichtsverschulden nicht nachweisen konnte, stellte sich die Frage, ob die zur Haftungsbegründung ausreichende Verschuldensvermutung (§ 832 BGB) auch bei der Prüfung nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist. Entgegen einer jüngeren Literaturansicht wird dies vom BGH weiterhin verneint. Aus nur vermutetem Verschulden kann also gehaftet werden - unter verkehrsrechtlichem Blickwinkel nach § 18 StVG, §§ 831, 832 BGB -, während eine Mithaftung nach § 254 BGB den vollen Beweis eines Verschuldens verlangt.