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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Verweis auf „Billigwerkstatt“ auch im Totalschadensfall

    • 1. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug weder repariert noch durch ein anderes ersetzt, kann im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht auch dann auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
    • 2. Die Mitteilung eines Haftpflicht-VR, er habe der Werkstatt gegenüber eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abgegeben, ist kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in dem Sinn, dass die Reparaturkostenkalkulation des Sachverständigen akzeptiert werde.
    • (LG Saarbrücken 21.9.12, 13 S 102/12, Abruf-Nr. 123213)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach den Beträgen im Gutachten lagen die geschätzten Reparaturkosten brutto knapp über, netto unter dem Wiederbeschaffungswert. Obgleich der bekl. VR eine Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) erteilt hatte, brachte der Kl. sein Fahrzeug nicht zur Werkstatt. Er soll es unrepariert weitergenutzt haben. Der bekl. VR zahlte nur die Netto-Reparaturkosten, allerdings nicht auf Basis des Gutachtens mit den Preisen einer markengebundenen Werkstatt, sondern nach Maßgabe niedrigerer Stundenverrechnungssätze einer Alternativwerkstatt mit unstreitig gleichwertiger Kompetenz.

     

    Gegenstand der Klage ist die Differenz zwischen den - gekürzten - Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungsaufwand. Das AG hat sie mit der Begründung abgewiesen, ein wirtschaftlicher Totalschaden läge nicht vor, eine Reparatur sei „wirtschaftlicher und angemessener“ als eine Ersatzbeschaffung.