· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Verweis auf „Billigwerkstatt“ auch im Totalschadensfall
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Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach den Beträgen im Gutachten lagen die geschätzten Reparaturkosten brutto knapp über, netto unter dem Wiederbeschaffungswert. Obgleich der bekl. VR eine Reparaturkostenübernahmeerklärung (RKÜ) erteilt hatte, brachte der Kl. sein Fahrzeug nicht zur Werkstatt. Er soll es unrepariert weitergenutzt haben. Der bekl. VR zahlte nur die Netto-Reparaturkosten, allerdings nicht auf Basis des Gutachtens mit den Preisen einer markengebundenen Werkstatt, sondern nach Maßgabe niedrigerer Stundenverrechnungssätze einer Alternativwerkstatt mit unstreitig gleichwertiger Kompetenz.
Gegenstand der Klage ist die Differenz zwischen den - gekürzten - Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungsaufwand. Das AG hat sie mit der Begründung abgewiesen, ein wirtschaftlicher Totalschaden läge nicht vor, eine Reparatur sei „wirtschaftlicher und angemessener“ als eine Ersatzbeschaffung.
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