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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Was tun, wenn die Schwacke-Mietpreisliste fragwürdig ist?

    Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gem. 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden. Fortführung Senatsurteil vom 12.4.11, VI ZR 300/09, VersR 11, Rn. 18 (BGH 18.12.12, VI ZR 316/11, Abruf-Nr. 130578).

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Das LG hat seiner Schätzung des Normaltarifs den Schwacke-Mietpreisspiegel 2010 zugrundegelegt (Unfall v. 22.12.10, Anmietung am nächsten Tag). Durchgreifende Zweifel an der Eignung der Liste hat die Kammer nicht. Der bekl. VR habe dazu auch nicht genügend vorgetragen. Dieser Einschätzung folgt der BGH nicht. Er hält den Sachvortrag der Bekl. für erheblich. Diese habe auf Online-Anfragen bei großen Anbietern mit deutlich günstigeren Angeboten verwiesen und zugleich vorgetragen, der Geschädigte habe am maßgeblichen Ort und zur maßgeblichen Zeit problemlos durch Vorlage einer Kreditkarte oder Barkaution ein Fahrzeug wesentlich günstiger als von der Kl. mieten können. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das LG nicht notwendigerweise in eine Beweisaufnahme einsteigen müsse. Etwaigen Eignungszweifeln könne auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden.

     

    So gebetsmühlenartig wie die Einwände gegen die Eignung der Schwacke-Spiegel von den VR vorgetragen werden, pflegen die Instanzgerichte aufzuzählen, womit man konkrete Eignungszweifel nicht begründen kann: generelle Bedenken gegen Schwacke, abweichende Zahlen bei Fraunhofer oder Zinn, Internet-Angebote, meist Screenshots, Gutachten aus anderen Verfahren u.a. Ist ausnahmsweise mal ein tauglicher Einwand dabei, kann er leicht übersehen oder unzutreffend bewertet werden.

     

    So war es im konkreten Fall und auch in den Sachen BGH 17.5.11, VI ZR 142/10, Abruf-Nr. 112173, und BGH VA 11, 74. Diese BGH-Beispiele für eine gelungene Erschütterung, meist durch konkrete Angebote aus dem regionalen Markt, sind auch für Kl. und ihre Anwälte wichtig, wenn sie ihrerseits Fraunhofer bekämpfen. Am ausführlichsten hat sich in jüngster Zeit das OLG Celle mit dem Thema „Listeneignung und Erschütterung“ befasst (29.2.12, 14 U 49/11, Abruf-Nr. 121461). Im Fall gelungener Erschütterung steht das Gericht vor der Alternative: Beweisaufnahme (SV-Gutachten, Zeugen zu den Alternativangeboten) oder Zu- bzw. Abschläge auf die Listenpreise. Letzteres wird man bevorzugen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Mietwagenkosten aktuell, Eggert/Ernst, VA 09, 23.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 59 | ID 38530830