· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Welche Rolle spielt der Abzug neu für alt bei der Grenzwertberechnung?
| Bei der Grenzwertberechnung ist der vom Sachverständigen errechnete Abzug neu für alt nicht zu berücksichtigen, so die Kernaussage des OLG Bamberg in einem Beschluss, mit dem die Berufung eines Geschädigten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist. |
Sachverhalt
Der vom Kl. beauftragte SV hatte folgende Werte ermittelt: Brutto-Reparaturkosten 21.246,11 EUR, Brutto-WBW 21.125 EUR; Abzug neu für alt 247,04 EUR, sodass sich die Reparaturkosten lt. SV auf 20.999,07 EUR reduzierten und damit unterhalb des Brutto-WBW lagen.
Der Kl. reparierte sein Fahrzeug unstrittig vollständig und fachgerecht in Eigenregie. Er verkaufte es aber innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums. Vorgerichtlich beanspruchte er die von seinem SV errechneten reduzierten Netto-Reparaturkosten (17.631,36 EUR) zzgl. einer Wertminderung von 2.000 EUR. Der bekl. VR rechnete dagegen auf Totalschaden-Basis ab (Netto-WBW ./. RW von 5.800 EUR = 11.952,10 EUR). Der Differenzbetrag von 7.679, 26 EUR ist Gegenstand der Klage.
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