1. Unter die Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten fällt: - die Erforderlichkeit, nach dem Ausfall des eigenen Fahrzeugs mit einem Ersatzfahrzeug mobil zu bleiben.
Unterthemen: - Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit; Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten.
- Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kfz (anstelle von Taxi, Bus oder Bahn). Dazu hat der Geschädigte konkret vorzutragen (BGH NJW 13, 1149 Tz. 16).
- Zweitwagen nicht vorhanden oder nicht einsetzbar (zum Problem Eggert VA 12, 97, 99).
- Gleichwertigkeit/Gleichartigkeit des Ersatzfahrzeugs (die Verpflichtung von Eigentümern älterer Fahrzeuge, ein klassenniedrigeres zu wählen, ist für das OLG Celle, NJW-RR 12, 802, eine Frage der Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB).
- Dauer der Anmietung. Nutzungsersatz ist grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlich ist (BGH NJW 13, 1151; 08, 915). Als nicht „erforderlich“ hat nur diejenige Zeit des Nutzungsausfalls unberücksichtigt zu bleiben, die der Geschädigte wegen schuldhafter Verletzung der Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu verantworten hat (BGH NJW 75, 160). Die verspätete Erteilung des Reparaturauftrags ist ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB (BGH VersR 86, 1208). Verzögerungen durch eine fehlerhafte Auswahl der Werkstatt oder durch das Unterbleiben einer gebotenen Überwachung fallen gleichfalls unter § 254 Abs. 2 BGB mit Darlegungs- und Beweislast des Schädigers auch zur Kausalität. Ebenso das Unterlassen einer Notreparatur oder des Erwerbs eines Interimsfahrzeugs (missverständlich BGH NJW 82, 1518; widersprüchlich BGH NJW 08, 915 und NJW 09, 1663 - Interimsfahrzeug). Gleichfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB sieht die Rspr. die Themen „Einsatz von Eigenmitteln/Vorfinanzierungspflicht/Inanspruchnahme der Vollkasko“. Der Geschädigte kann in all diesen Fällen eine sekundäre Darlegungslast haben.
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- die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten, wobei der Beweis geführt ist, wenn
- der Tarif betriebswirtschaftlich wegen unfallbedingter Mehrkosten gerechtfertigt ist (dazu und zu den Anforderungen an die Darlegungslast BGH NJW 07, 1122; NZV 10, 239 Tz. 6; DAR 10, 464 Tz. 9),
- aber auch, wenn ein wesentlich günstigerer („Normal-)Tarif“ dem Geschädigten in seiner konkreten Situation nicht ohne Weiteres zugänglich war. Das ist eine Frage, „die den Anspruchsgrund und nicht die Schadenminderungspflicht betrifft“ (so BGH NJW 06, 1726). Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Nichtzugänglichkeit muss also der Geschädigte darlegen und notfalls beweisen (BGH VersR 13, 330 Tz. 8). Schon an die Darlegungslast stellt der BGH hohe Anforderungen (NJW 07, 3782; NZV 10, 239). So muss der Geschädigte die (strengen) Voraussetzungen einer - nachfrage- und erkundigungsfreien - Eil- oder Notsituation substanziiert darlegen (BGH NJW 10, 2569; NJW 13, 1870). Zweifel im Tatsächlichen gehen zu seinen Lasten. Nur die positive Feststellung der Nichtzugänglichkeit sichert ihm den Vertragstarif, zumindest den Normaltarif plus x (Aufschlag).
- Steht umgekehrt die Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit positiv fest, liegt ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB vor, wenn der Geschädigte diese Möglichkeit nicht wahrnimmt (BGH NJW 07, 1123). Dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres“ zugänglich gewesen ist, muss der Schädiger darlegen und beweisen (BGH NJW 08, 2910; NJW 10, 1445 Tz. 13).
- Darlegen und beweisen muss der Geschädigte die Voraussetzungen für einen pauschalen Aufschlag auf den „Normaltarif“ wegen allgemeiner unfallspezifischer Kostenfaktoren (z.B. Eil-/Notsituation, Vorfinanzierung, Forderungsausfallrisiko), vgl. BGH NJW 13, 1870; NZV 10, 239; NJW 08, 2910. Entscheidend ist, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein (!) den Mehrpreis rechtfertigen (BGH NJW 07, 3782). Daraus ziehen die Instanzgerichte unterschiedliche Schlüsse. Der Geschädigte müsse nicht vortragen, zu einer Vorfinanzierung außerstande gewesen zu sein (LG Lübeck 30.1.15, 1 S 82/14, Abruf-Nr. 144220). Anders z.B. OLG Celle (NJW-RR 12, 802): Kein pauschaler Aufschlag ohne Nachweis der Nichtzugänglichkeit einer günstigeren Alternative.
2. Unter die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers/Versicherers fällt: - Wahl eines gleichartigen/gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (ausnahmsweise) ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB (BGH NJW 85, 1518),
- Mietdauer: s. oben unter 1 (Dauer der Anmietung),
- Zweitwagen: s. oben unter 1 (Zweitwagen),
- die Behauptung, dass dem Geschädigten ein wesentlich günstigerer Tarif als der Vertragstarif ohne Weiteres zugänglich war, sodass er in Erfüllung seiner Pflicht nach § 254 Abs. 2 BGB diesen hätte wählen können (BGH NJW 08, 2910; NJW 10, 1445),
- Einsatz einer Kreditkarte (BGH NJW 05, 1933; NZV 10, 239 Tz. 8, DAR 10, 464 Tz. 12; NJW 13, 1870 Tz. 19); sekundäre Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten (BGH a.a.O.),
- Einsatz einer ec-Karte (BGH NJW 05, 1933; DAR 10, 464),
- Abzug wegen Eigenersparnis: s. Eggert VA 10,114 Pkt. 5.
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