· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Werkstattrechnung 15 Prozent über Kostenschätzung: VR muss zahlen
Grundsätzlich geht es zulasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers, wenn der vom Geschädigten beauftragten Werkstatt bei der Beseitigung der Unfallbeschädigungen Fehler unterlaufen und sich dadurch die Rechnung erhöht und die Mietdauer verlängert (AG Norderstedt 14.9.12, 44 C 164/12, Abruf-Nr. 123209). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Die voraussichtlichen Reparaturkosten betrugen laut Gutachten 10.638 EUR netto. Die Werkstattrechnung lag um 1.588 EUR höher. Der bekl. VR übernahm nur die Nettoreparaturkosten laut Gutachten und kürzte außerdem die Mietwagenrechnung. Die Reparaturarbeiten hielt er, gestützt auf ein Prüfgutachten, in mehrerer Hinsicht für unsachgemäß, in einem Punkt sei auch eine unfallfremde Beschädigung behoben worden. Bei fachgerechter Instandsetzung wäre die Ausfallzeit wesentlich kürzer gewesen, sodass bei den Mietwagenkosten statt 3 Wochen nur max. 14 Kalendertage anerkannt werden könnten.
Das AG gab der Klage im Wesentlichen statt. Die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten hält es für voll ersatzfähig. Zur Begründung verweist die Richterin auf das Werkstattrisiko, das nach st. Rspr. der Schädiger und sein VR zu tragen haben. Von diesem anerkannten Grundsatz eine Ausnahme zu machen, bestehe kein Anlass, zumal die Differenz zwischen Schätzung und Werkstattrechnung nur ca. 15 Prozent ausmache. Dementsprechend gäbe es auch keinen Grund, die Dauer der Fahrzeugmiete zu beanstanden.
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