· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Widerspruch des Sachverständigen gegen Einstellen der Fahrzeugfotos in Restwertbörsen
Der Haftpflichtversicherer des Schädigers darf die Regulierung der Sachverständigenkosten nicht mit der Begründung ablehnen, der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige habe das Einstellen der von ihm gefertigten Fotos in eine Restwertbörse untersagt (LG Ravensburg 20.11.12, 4 O 266/11, Abruf-Nr. 123743). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem Unfall mit voller Ersatzpflicht der Gegenseite holte der Kl. ein Schadensgutachten ein. Der Sachverständige, der einen Totalschaden feststellte, widersprach einer Weiterleitung seiner Schadenfotos an Restwertbörsen. Daraufhin lehnte der VR eine Erstattung der Sachverständigenkosten ab. Begründung: Prüfung des Schadensfalls nicht möglich.
Das LG holte zur Höhe des allein strittigen Wiederbeschaffungswerts ein Gutachten ein und rechnete den Schaden auf Totalschadensbasis ab. Außerdem sprach es die Sachverständigenkosten in vollem Umfang zu. Von einem Geschädigten könne nicht verlangt werden, den von ihm beauftragten Sachverständigen dazu zu bewegen, eine Nutzung der Lichtbilder in Form der Aufnahme in Restwertbörsen zu ermöglichen. Das Beharren des Sachverständigen auf seiner urheberrechtlichen Position mache es dem VR keineswegs unmöglich, „die Plausibilität einer Werteinschätzung zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen“.
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