· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wie lange darf der Haftpflichtversicherer prüfen?
Dem gegnerischen Haftpflichtversicherer ist für die Prüfung der Ansprüche des Geschädigten eine angemessene Frist zuzubilligen, die mit Erhalt eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und je nach Fallgestaltung vier bis sechs Wochen beträgt, wobei die Frist bei Beteiligung eines Mietwagenfahrzeugs aufseiten der Versicherung mindestens fünf Wochen beträgt (OLG Köln 31.1.12, 24 W 69/11, Abruf-Nr. 122488). |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Nach einem BAB-Auffahrunfall im Stop-and-go-Verkehr am 30.3.11 meldete sich der Haftpflicht-VR des unfallbeteiligten Mietwagens mit Schreiben vom 4.4.11 bei dem Kl. und bat um Ausfüllung eines Fragebogens und Schilderung des Unfallhergangs. Die Ermittlungen dauerten noch an, hieß es weiter. Anheimgestellt wurde dem Kl., seine Ansprüche ggf. zu beziffern und zu belegen, was mit Anwaltschreiben vom 27.4.11 geschah. Mit Schriftsatz vom 25.5.11 erhob der Kl. Klage (Zustellung 11.7.11). Mit Schriftsatz vom 18.7.11 zeigten die Bekl. ihre Verteidigungsbereitschaft an, ein Antrag wurde nicht angekündigt. Mit weiterem Schriftsatz vom 5.8.11 erkannten sie die Klageforderung an. Nach vollständigem Ausgleich haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das LG Köln hat die Verfahrenskosten voll dem Kl. auferlegt (SVR 12, 106 = SP 12, 158). Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.
Das OLG teilt die Ansicht des LG, wonach es billigem Ermessen entspreche, die Bekl. von jeglichen Kosten freizustellen. Sie hätten die Klageforderung sofort anerkannt, ohne zuvor Veranlassung zur Klageerhebung gegeben zu haben. Bei Einreichung der Klage sei die Prüfungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Dazu der obige Leitsatz, gebildet von der Beck-Redaktion.
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