· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Wie weit darf die vom VR benannte Alternativwerkstatt entfernt sein?
| Der Geschädigte muss sich nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Fahrzeug zwar noch fahrfähig, aber nicht mehr verkehrssicher ist und zwischen dem Standort des Fahrzeugs bzw. dem Wohnort des Geschädigten mindestens 22 km liegen. |
Das ist das Ergebnis einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (28.7.15, 1 U 135/14, Abruf-Nr. 146368). Besichtigt hatte der Sachverständige den Wagen in einem Markenbetrieb, 3,7 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt gelegen. Weil der Wagen verkehrsunsicher war, konnte er nicht auf eigener Achse bewegt werden. Er hätte zum Reparaturbetrieb, den der gegnerische KH-Versicherer vorgeschlagen hat, transportiert werden müssen. Zudem lag dieser Betrieb mindestens 22 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt.
Ebenso wie das LG ist das OLG Karlsruhe in seinem § 522 Abs. 2-Beschluss der Ansicht, dass der Geschädigte unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet war, sich auf die Alternativwerkstatt verweisen zu lassen.
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