· Nachricht · Verkehrsssicherungspflicht inm Fußgängerzone
Gut sichtbare Sonnenschirmständer sind keine Gefahrenquelle
| In der Fußgängerzone aufgrund ihrer Größe und farblichen Absetzung zum Pflaster deutlich zu erkennende Sonnenschirmständer stellen keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar, wenn sie von vorbeigehenden Fußgängern durch einen beiläufigen Blick erkannt und problemlos umgangen werden können. |
Das musste sich eine Fußgänger vor dem OLG Hamm sagen lassen. Er war in einer Fußgängerzone über einen Sonnenschirmständer gestolpert und hatte sich beim Sturz verletzt. Die Sonnenschirmständer standen beschwert mit jeweils vier Gehwegplatten im Außenbereich eines Cafes. Tische und Stühle waren wegen eines angekündigten Sturms weggeräumt. Der Fußgänger hielt das für eine nicht erkennbare Stolperfalle. Ein Mitverschulden sei ihm nicht anzulasten, da der Sturz für ihn unvermeidbar gewesen sei.
Das sahen die Richter in erster Instanz anders und wiesen seine Schadenersatzklage ab. Auch vor dem OLG hatte der Fußgänger mit seiner Berufung keinen Erfolg. Die Richter dort machten duetlich, dass er keinen Anspruch auf Schmerzensgeld habe. Es fehle bereits an einer abhilfebedürftigen Gefahrenstelle fehlt.
Zwar sei an die Sicherungspflicht ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn die Gefahrenstelle nicht durch Naturereignisse oder Eingriffe Dritter entstanden sei, sondern vom Verkehrssicherungspflichtigen selbst geschaffen wurde. Auch sei zu berücksichtigen, dass in Fußgängerzonen, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befinden, die die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich ziehen, an die Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Aber selbst bei Anwendung dieser Grundsätze lasse sich auch nach den strengen Maßstäben für selbst geschaffene Gefahrenstellen sowie die Vermeidung von Stolperfallen in Fußgängerzonen nicht feststellen, dass die Beklagte durch das Stehenlassen der Sonnenschirmständer eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle geschaffen hätte, die sie zu beseitigen versäumt habe.
Die Sonnenschirmständer seien für einen Fußgänger ohne Weiteres erkennbar gewesen. Sie hätten sich wegen der hellen Gehwegplatten, von denen sie beschwert wurden, farblich deutlich von dem dunklen Untergrund abgesetzt. Es handele sich bei den Schirmständern aufgrund der deutlichen Erkennbarkeit folglich nicht um eine Stolperfalle. Ein Fußgänger werde auch in einer Fußgängerzone nicht davon befreit, sich gelegentlich durch einen beiläufigen Blick auf die vor ihm liegenden Verkehrsfläche von der Beschaffenheit des Untergrundes und dem Vorhandensein von Gegenständen sowie von entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern zu überzeugen. Hätte der Kläger dies getan, hätte er den entgegenkommenden Kinderwagen ebenso frühzeitig erkennen können wie die sich ihm darbietenden Schirmständer und er hätte sich entsprechend einstellen können.
Quelle | OLG Hamm 22.12.21, 11 U 169/21