· Nachricht · Verzinsung
Basiszins beträgt auch weiterhin unverändert -0,88 Prozent
| Der Basiszinssatz verändert sich auch im zweiten Halbjahr 2022 nicht. Er bleibt bei -0,88 Prozent. |
Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.
Der Festzinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank am 28.6.22 beträgt 0,00 %. Er ist damit seit dem für die letzte Änderung des Basiszinssatzes maßgeblichen Zeitpunkt am 1.1.22 unverändert geblieben (der Festzinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation im Dezember 2021 hat ebenfalls 0,00 % betragen).
Hieraus errechnet sich mit dem Beginn des 1. Juli 2022 ein Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs von -0,88 % (zuvor -0,88 %).
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent
Quelle |
- Deutsche Bundesbank