· Nachricht · Vollstreckungsrecht
Zug um Zug, dazu Antrag auf Feststellung von Annahmeverzug
| Ein Leser hat uns das Urteil des AG Köln geschickt, dass die Verurteilung zur Zahlung restlichen Reparaturkosten-Schadenersatzes Zug um Zug gegen Abtretung des Rückforderungsanspruchs gegen die Werkstatt ausspricht, zusätzlich aber noch antragsgemäß feststellt, dass der beklagte Versicherer mit der Annahme der angebotenen Abtretung in Verzug ist. |
Hintergrund ist § 756 ZPO, der die Vollstreckung eines Anspruchs ‒ hier des Schadenersatzanspruchs ‒ regelt, der von der Erbringung einer Leistung ‒ hier der Abtretung ‒ abhängig ist (AG Köln 27.12.22, 272 C 52/22, Abruf-Nr. 233004, eingesandt von RA Dr. Ralph Burkard, BRE, Meckenheim). Wenn die Abtretung der Ansprüche vorgerichtlich und/oder schriftsätzlich im Verfahren bereits angeboten wurde, entscheiden viele Gerichte, die Zug-um-Zug-Verurteilung sei entbehrlich, weil das Angebot nur angenommen werden müsse. Dann stellt sich das (ohnehin eher theoretische) Vollstreckungsproblem nicht. Wird aber trotz bestehenden Angebotes „Zug um Zug“ verurteilt, macht die Feststellung des Annahmeverzugs den Vorgang rund.