· Fachbeitrag · Vorschaden
OLG Stuttgart zur Vorschadenproblematik
| Am Ende der Beweisaufnahme eines Falls vor dem OLG Stuttgart stand, dass ein Teil der Schäden am Fahrzeug nicht vom aktuellen Unfall stammen kann, also ein Altschaden sei. Das hatte der Geschädigte bis zuletzt bestritten. Nun meinte der Versicherer, wer versuche, einen Altschaden in den neuen Schaden zu mogeln, verliere ‒ quasi zur Strafe ‒ seinen Schadenersatzanspruch insgesamt. Und wenn nicht, müssten die Positionen herausgerechnet werden, die auch bei der Beseitigung des Altschadens anfielen, z. B. die Verbringungskosten. |
Nachdem klar war, welcher Teil der Schäden am Fahrzeug aus dem aktuellen Schadenereignis stammte, war auch sicher, dass sich die Schäden mangels Überdeckung rechnerisch voneinander trennen ließen.
Die Information des Schadengutachters hatte der Geschädigte vollständig seinem Autohaus überlassen. Das Autohaus hatte er auf den Altschaden hingewiesen.
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