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  • · Nachricht · Vorteilsausgleich

    Irritationen rund um Zug um Zug-Abtretungsverlangen

    | Mehrere Leserfragen erreichten uns rund um den Vorteilsausgleich zur Erzielung der Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in seiner Ausprägungsform des Werkstattrisikos. Der Marktführer in der Kfz-Versicherung lenkt derzeit teilweise vorgerichtlich ein und ist zur Zahlung an die Werkstatt bereit, wenn der eventuelle Rückforderungsanspruch des Geschädigten gegen die Werkstatt an ihn abgetreten wird. So weit, so gut. |

     

    Er verlangt aber, dass diese Abtretung der Höhe nach nicht auf den Nachforderungsbetrag beschränkt, sondern dass der Anspruch auf Rückforderung unbegrenzt, also in Höhe der gesamten Reparaturkosten abgetreten wird. Das führt zur Verunsicherung der Adressaten.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung von VA wäre eine Diskussion darüber ohne Relevanz. Im Ergebnis kann der Versicherer als Zessionar nur das zurückfordern, was auch der Geschädigte zurückfordern könnte. Da er in der ersten Runde nur das gezahlt hat, was der von ihm initiierte Prüfbericht für in Ordnung befunden hat, wird er kaum begründen können, das auch insoweit ein Rückforderungsanspruch bestehen könnte. Auf die Abwehr der Forderung nach einer „Alles“- Abtretung würden wir derzeit keine Energie verwenden.

     

     

    Hinweis | In der Juni-Ausgabe beschäftigt sich VA Verkehrsrecht aktuell umfangreich mit den Praxisproblemen rund um die „neue Antragstellung“ und beantwortet entsprechende Leserfragen.

     

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    Quelle: ID 49998880