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  • 13.11.2008 | Vereinsrecht

    Zulässigkeit von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit

    Bestimmt die Satzung eines Vereins, dass die Mitgliederversammlung alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst, gilt das auch für Satzungsänderungen, so das Landgericht (LG) Mainz. Voraussetzung: Es ist in der Satzung gesondert geregelt, welche Stimmenmehrheiten für Änderungen des Satzungszwecks und die Auflösung des Vereins erforderlich sind.  

    Im konkreten Fall hatte die Vereinssatzung abweichend von § 33 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass alle Beschlüsse – mit Ausnahme der Auflösung des Vereins – mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Entsprechend wurde eine Satzungsänderung zur Mitgliedschaft von Frauen mit einfacher Mehrheit verabschiedet. Das Registergericht verweigerte die Eintragung. Es berief sich darauf, dass die gesetzliche Regelung (Drei-Viertel-Mehrheit) in der Satzung nicht ausdrücklich abgeändert worden war. Das überzeugte das LG nicht. Es reiche aus, dass in der entsprechenden Satzungsklausel der Fall der Vereinsauflösung gesondert geregelt wurde. Damit war klargestellt, dass die einfache Mehrheit ausdrücklich für alle übrigen Beschlüsse gelte – auch für Satzungsänderungen. Höhere Anforderungen seien nur an existenziell bedeutsame Beschlüsse zu stellen, wie die Auflösung des Vereins und eine Zweckänderung. Nur in diesen beiden Fällen müsste die von der gesetzlichen Regelung abweichende Stimmenmehrheit eindeutig in der Satzung bestimmt sein. (Beschluss vom 17.7.2008, Az: 8 T 122/08)(Abruf-Nr. 083399)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 1 | ID 122796