Der Bundesrat hat am 27.09. dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt. Es ändert auch das BGB-Vereinsrecht zur schriftlichen Beschlussfassung. VB stellt die Änderungen vor.
Ist in der Satzung eines Vereins eine Amtszeit für ein Vorstandsmitglied bestimmt, muss ein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegen. Denn das Vorstandsmitglied kann aufgrund der festgelegten Amtszeit darauf ...
Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.
Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ist nach § 32 Abs. 1 BGB erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnungspunkt) bei „der Einberufung bezeichnet“ wird. Wie genau dies zu geschehen hat, bleibt im Gesetz offen und richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls. Eine wörtliche Wiedergabe der Beschlussvorlage ist regelmäßig nicht erforderlich, entschied das LG Heidelberg.
Kann Vereinsvermögen in näherer Zukunft zu den angedachten Vereinszwecken nicht genutzt werden, kann eine vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken zulässig sein, wenn diese dem Vereinszweck näherkommt als der ...
Wenn über Jahre hinweg eine vom Arbeitsvertrag abweichende Abstimmung zwischen Vereinsvorstand und Geschäftsführung praktiziert wird, können auch ungünstig abgeschlossene Verträge einem Geschäftsführer nicht zum ...
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Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind weiter im chronologischen Auszug des Vereinsregisters vermerkt – unter Nennung des vollständigen Namens, Wohnorts und Geburtsdatums. Im Registerportal sind diese Daten im chronologischen Abdruck sogar frei zugänglich. Im Einzelfall kann ein ehemaliges Vorstandsmitglied aber verlangen, dass seine Daten gesperrt werden. Das hat der BGH klargestellt.