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BGH: Wann der Insolvenzverwalter Spenden zurückfordern kann
| Ein Insolvenzverwalter kann eine „unentgeltliche Leistung“ anfechten, wenn diese nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde. Das gilt auch für Spenden an gemeinnützige Organisationen. Die Anfechtung hat zur Folge, dass der Verein den Betrag zurückzahlen muss. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, hat der BGH jetzt geklärt. |
Im konkreten Fall hatte ein Gönner 33.000 Euro an die Russisch Orthodoxe Kirche im Ausland gespendet. Dann wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter focht die Schenkung an (§ 14 Insolvenzordnung) und verlangte die 33.000 Euro zurück. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Spendenempfänger muss nur dann nicht zurückzahlen, wenn er „entreichert“ ist. Eine solche Entreicherung lag aber nach Auffassung des BGH nicht vor (BGH, Urteil vom 27.10.2016, Az. IX ZR 160/14, Abruf-Nr. 190200).
Hintergrund | Eine Entreicherung ist gegeben, wenn der Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten und auch sonst kein Vermögensvorteil mehr vorhanden ist, der auf die Zuwendung zurückzuführen ist. Entreicherung tritt also ein, wenn der erlangte Gegenstand ersatzlos untergegangen ist oder verschenkt wurde. Dagegen ist der Empfänger noch bereichert, wenn er sich durch die Weggabe des Empfangenen notwendige Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart oder eigene Schulden getilgt hat. Das war hier der Fall. Die Institution hatte die Spenden verwendet, um die Gehälter von Priestern zu zahlen. Sie hatte damit eigene Verbindlichkeiten getilgt.