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  • · Nachricht · Bundesfinanzhof

    Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags setzt Vergütung voraus

    | Ehrenamtlich Tätige, die dafür von der gemeinnützigen Organisation (z.B. Verein) kein Entgelt erhalten, können den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 500 Euro ( § 3 Nr. 26a EStG ) bei der Steuererklärung nicht ansetzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. |

     

    Ehrenamtlich Tätige, die dafür von der gemeinnützigen Organisation (z.B. Verein) kein Entgelt erhalten, können den Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von 500 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) bei der Steuererklärung nicht ansetzen. Das hat der BFH entschieden (Beschluss vom 25.4.2012, Az. VIII B 202/11) und dies wie folgt begründet: „Wenn der Gesetzgeber sich dafür entscheidet, nur die zu begünstigen, die Einnahmen aus ihrer nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeit erzielen, so beinhaltet das keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung derjenigen, die aus solchen Tätigkeiten keine Einnahmen erzielen, sondern liegt im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit). Der Senat vermag auch in dem Umstand, dass diejenigen, die keine Einnahmen erzielen, sich nicht auf den Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG berufen können, keinen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss zu erkennen. Denn es entspricht der Sachgesetzlichkeit des Einkommensteuerrechts, dass Aufwendungen nur abziehbar sind, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Einnahmen stehen“.

    Quelle: ID 34452670