· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Können Sportler Mehrkosten für Ernährung abziehen?
| Gehören Mehraufwendungen eines Sportlers für seine Ernährung zu den steuerlich abziehbaren Werbungskosten oder Betriebsausgaben? Über diese Frage muss demnächst der BFH entscheiden. |
Im konkreten Fall ging es um Aufwendungen eines Gewichthebers für besondere Ernährung, die er benötigt, um den erhöhten Bedarf an Energiezufuhr bei Kraftsportlern zu decken. Das FG Mecklenburg-Vorpommern hat den Betriebsausgabenabzug abgelehnt, weil
- bei den Ernährungskosten eines Sportlers eine Trennung in nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung und in abziehbare Betriebsausgaben nicht in nachprüfbarer Weise möglich sei,
- der Gesetzgeber den Betriebs- bzw. Werbungskostenabzug für Ernährung bereits im Rahmen der Verpflegungsmehraufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG) berücksichtigt habe (Urteil vom 25.5.2011, Az. 3 K 469/09; Abruf-Nr. 114278).
PRAXISHINWEIS | Der Gewichtheber hat die Revision beim BFH eingelegt. Das Verfahren, auf das sich andere Sportler in vergleichbaren Fällen berufen und so Ruhen des eigenen Verfahrens sichern können, trägt das Az. X R 40/11. |
Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 31041660