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Sportverein: Aufsichtsratsvergütung ist kein „Umsatzsteuer-Fall“
| Das Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ist dort in der Regel nicht selbstständig tätig. Erhält er für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Das hat das FG Köln mit rechtskräftigem Urteil entschieden. |
Im konkreten Fall hatte das Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins von diesem jährlich ein „Budget“ zur Verfügung gestellt bekommen, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das Finanzamt hatte den Teil des Betrags, den der Aufsichtsrat tatsächlich in Anspruch genommen hatte, als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit angesehen und darauf Umsatzsteuer verlangt. Das FG entschied anders. Der Mann war mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbstständig tätig; er war kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt (FG Köln, Urteil vom 26.11.2020, Az. 8 K 2333/18, Abruf-Nr. 220422, rechtskräftig).
Wichtig | Das FG hat selbst darauf verwiesen, dass es mit seiner Entscheidung das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene EuGH-Urteil (vom 13.09.2019, Rs. C-420/18, Abruf-Nr. 210226) auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen Vereins angewendet hat.