· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für vermietete Sportanlagen: FG Bremen weist stures Finanzamt in die Schranken
| Dass sich die Finanzämter mit der Steuerbefreiung für die Vermietung von Sportanlagen trotz klarer BFH-Rechtsprechung immer noch schwer tun, zeigen gleich zwei Urteile des FG Bremen. Das Gericht lässt aber keinen Zweifel an den höchstrichterlichen Vorgaben. |
Finanzamt besteht auf Besteuerung nach deutschem Recht
In beiden Fällen ging es um gemeinnützige Sportvereine, die Sportanlagen an Nichtmitglieder vermieteten. Im einen Fall waren das Tennisplätze, im anderen Kegelbahnen. Das Finanzamt wollte die Umsätze daraus zum Regelsatz besteuern. Es verwies auf die Vorschriften des deutschen Umsatzsteuerrechts, das hier keine Befreiung vorsieht.
Die Vereine bezogen sich dagegen auf die BFH-Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Sportanlagen nach Art. 132 Abs. 1 m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) steuerfrei ist (BFH, Urteil vom 03.04.2008, Az. V R 74/07, Abruf-Nr. 082350).
FG lässt keinen Zweifel an Steuerbefreiung aufkommen
Das FG gab den Vereinen Recht (FG Bremen, Urteile vom 10.08.2016, Az. 2 K 4/15 (1), Abruf-Nr. 190790 und Az. 2 K 5/15 (1), Abruf-Nr. 190791). Die Anforderungen der MwStSystRL an die Steuerbefreiung waren erfüllt:
- Die Überlassung der Sportanlagen ist eine Dienstleistung, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung steht und an Personen erbracht wird, die selbst Sport ausüben (Art. 132 Abs. 1m MwStSystRL).
- Die Vereine waren gemeinnützig; und damit als Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung einzustufen (Art. 133 MwStSystRL).
- Die Vermietungsleistungen waren unerlässlich, um den Sport auszuüben (Art. 134 MwStSystRL).
Damit stand die Steuerbefreiung der Sportanlagenvermietung nicht in Frage. Unabhängig davon, ob sie an Mitglieder oder Nichtmitglieder erfolgte.
Fehlende Veröffentlichung der BFH-Entscheidung ist ohne Bedeutung
Das Argument, die BFH-Entscheidungen wären fürs Finanzamt nicht bindend, weil sie nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sind, ließ das FG nicht gelten. Für die Bewertung durch ein Gericht spiele es keine Rolle, ob die Rechtsprechung als für die Finanzbehörden verbindlich erklärt worden sind.
FAZIT | Die Urteile zeigen, dass entgegen der Auffassung der Finanzbehörden längst Rechtsklarheit herrscht. Sportvereine können sich auf die Steuerfreiheit nach Unionsrecht berufen und müssen eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht scheuen. Leider steht eine Klarstellung durch das BMF immer noch aus. Deswegen wird es wohl weiter zu unnötigen Rechtsstreitigkeiten kommen. |