· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Die Pflege von Sportanlagen ist kein Zweckbetrieb
| Übernimmt ein Sportverein für die Kommune die Pflege und Instandhaltung ihrer Sportanlagen, handelt es sich dabei um keinen Zweckbetrieb. Vergütungen dafür unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, entschied das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Das FG begründet das unter Verweis auf § 65 Abgabenordnung (AO) damit, dass sowohl die Zwecknotwendigkeit fehle als auch gegen das Konkurrenzverbot verstoßen werden. |
- 1. Die Zwecknotwendigkeit (§ 65 Abs. 2 AO) fehlt, weil die Leistungen des Vereins auch durch Dritte erbracht werden können (zum Beispiel von gewerblichen Unternehmen aus dem Bereich Garten- und Landschaftsbau).
- 2. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist kein Zweckbetrieb, wenn er zu nicht begünstigten Betrieben derselben Art in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Auch das ist hier der Fall, sodass der ermäßigte Steuersatz nicht gewährt werden kann (Konkurrenzschutz).
PRAXISHINWEIS | Die Finanzverwaltung bewertet „Zuschüsse“ der öffentlichen Hand für die Pflege, Instandhaltung und Weiterüberlassung kommunaler Sportanlagen durch einen Sportverein oft als unechten Zuschuss. Nach dem Urteil ist dieser Zuschuss nicht nur - mit 19 Prozent - umsatzsteuerpflichtig, sondern zudem eine Einnahme des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (FG Niedersachsen, Urteil vom 7.11.2013, Az. 5 K 79/12; Abruf-Nr. 141658). |