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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit für bedrohten Vorstand

    | Ein Vorstandsvorsitzender eines Vereins mit einer Profifußballmannschaft kann einen wichtigen Grund zur vorzeitigen Beendigung seines Arbeitsvertrags haben, wenn er dauernden Beschimpfungen seitens des Fan-Umfelds ausgesetzt ist. Die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist dann nicht gerechtfertigt, so das LSG Rheinland-Pfalz. |

     

    Im konkreten Fall hatte sich der Verein vergeblich um die Qualifikation für die „eingleisige dritte Liga“ bemüht. Der Vorstandsvorsitzende, der unter anderem für Spielerein- und -verkäufe, den Abschluss von Spielerverträgen und die Kommunikation mit den Fanclubs verantwortlich war, wurde deshalb massiv beschimpft und von gewaltbereiten Fans zum Teil auch körperlich bedroht. Auf Drängen des Aufsichtsrats unterzeichnete der Vorsitzende schließlich einen Aufhebungsvertrag. Die Bundesagentur für Arbeit stellte daraufhin eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld fest. Das LSG gab der Klage des Vorstands statt. Eine Sperrzeit war nicht eingetreten, weil der Vorstand aufgrund der Drohungen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Verein hatte und ihm die Fortsetzung nicht zuzumuten war (Urteil vom 22.12.2011, Az. L 1 AL 90/10; Abruf-Nr. 120354).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 3 | ID 31545770