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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    LAG Sachsen: Besonderer Vertreter eines Vereins kann Arbeitnehmer sein

    | Ein besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 Abs. 1 BGB, der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein. Es kommt auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an, so das LAG Sachsen. |

     

    Um diesen Fall ging es beim LAG Sachsen

    Im konkreten Fall ging es um einen Verein mit 35 Mitarbeitern und einem Umsatz von ca. 1,8 Mio. Euro pro Jahr. Er beschäftigte einen Geschäftsführer (40 Stunden pro Woche). Dieser vertrat den Verein laut Vertrag gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsbefugnis war aber auf Geschäfte mit Kosten bis 10.000 Euro beschränkt. Außerdem durfte er den Verein bei der Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von Mitarbeitern ab einem Bruttolohn von 2.000 Euro im Monat nicht vertreten.

     

    Nach der Geburt einer Tochter beantragte der Geschäftsführer ein Jahr Elternzeit. Daraufhin kündigte ihn der Verein mit einer Frist von vier Wochen. Dagegen klagte der Geschäftsführer. Seiner Auffassung nach bestand kein Kündigungsgrund nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz. Die Kündigung verstoße zudem gegen den Kündigungsschutz nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit.

     

    LAG bestätigt Arbeitnehmereigenschaft

    Das LAG Sachsen gab ihm Recht. Der Geschäftsführer sei eine arbeitnehmerähnliche Person nach § 5 Abs.1 S. 2 Arbeitsgerichtsgesetz. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer ganz fehlenden oder gering ausgeprägten Weisungsgebundenheit sowie oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in die betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. Sie sind aber wirtschaftlich abhängig, wenn sie auf die Verwertung ihrer Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage angewiesen sind.

     

    Genau das war nach Auffassung des LAG der Fall. Bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche hatte der Geschäftsführer keine Möglichkeit, ein anderweitiges existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Anders als ein GmbH-Geschäftsführer hat der besondere Vertreter aber gesetzlich nicht die umfassende und arbeitgeberähnliche Funktion, sondern eine auf bestimmte Geschäftskreise beschränkte Funktion. Es kommt deswegen auf den Anstellungsvertrag an. Der beschränkte die Vertretungsbefugnisse des Geschäftsführers ganz erheblich. Er war deshalb als arbeitnehmerähnlich anzusehen, was ihm den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (LAG Sachsen, Beschluss vom 12.03.2024, Az.1 Ta 17/24, Abruf-Nr. 240511).

     

    Wichtig | Das LAG hatte nur zu entscheiden, ob das Arbeitsgericht für die Klage zuständig war. Die Frage des Kündigungsschutzes muss das zuständige Arbeitsgericht getrennt entscheiden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitragsserie „Fakultative Vereinsorgane: Den Verein jenseits der Pflichtorgane zeitgemäß aufstellen“ beginnend ab VB 02/2023, Seite 15 Abruf-Nr. 49039581
    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 19 | ID 50043407