26.03.2024 · IWW-Abrufnummer 240511
Landesarbeitsgericht Sachsen: Beschluss vom 12.03.2024 – 1 Ta 17/24
Ein besonderer Vertretrer des Vereins i.S.d. § 30 Abs.1 BGB , der als Geschäftsführer des Vereins tätig ist, kann als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sein.
Für die Abgrenzung, ob der besondere Vertreter für den Verein arbeitgeberähnlich oder arbeitnemerähnlich tätig wird, kommt es auf den Umfang der ihm übertragenen Geschäfte an.
In dem Beschwerdeverfahren
...
...
- Beschwerdeführerin / Klägerin -
Prozessbevollm.:Rechtsanwälte ...
...
gegen
... Zentrum e.V.
d. vertr. d.d. Vorstandsvorsitzenden ...
...
- / Beklagter -
Prozessbevollm.:Rechtsanwältin ...
...
wegen Rechtsweg
hat die 1. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch Präsident des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung am 12. März 2024 beschlossen:
Tenor: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 11.1.2024 abgeändert und der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.760,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens ist die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten streitig.
In der Satzung des Beklagten, einem eingetragenen Verein, heißt es auszugsweise:
Der Beklagte beschäftigt 35 Mitarbeiter und erzielt einen Umsatz von ca. 1,8 Mio. € pro Jahr. Die Beschwerdeführerin war bei dem Beklagten aufgrund eines Geschäftsführervertrages vom 25.7.2019 bei einer Arbeitszeit vom 40 Stunden pro Woche gegen ein Bruttoentgelt von 3.800,00 € beschäftigt. In dem Geschäftsführervertrag ist auszugsweise geregelt:
Mit Schreiben vom 11.12.2019 erteilte der Vorstand des Beklagten der Beschwerdeführerin sodann folgende Vollmacht:
Nach der Geburt einer Tochter am 25.8.2023 beantragte die Beschwerdeführerin am 10.10.2023 schriftlich beim Vorstand des Beklagten ein Jahr Elternzeit. Der Vorstandsvorsitzende des Beklagten antwortete mit Email vom 19.10.2023 wie folgt:
Mit Schreiben vom 23.10.2023, das der Beschwerdeführerin am 26.10.2023 zuging, kündigte der Beklagte den Geschäftsführervertrag ordentlich und fristgemäß zum 30.11.2023 und widerrief "die erteilte Generalvollmacht vom 27.11.2019".
Am 14.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin Klage zum Arbeitsgericht mit folgenden Anträgen:
Zur Begründung des Klageantrags 1 macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs.2 KSchG liege nicht vor. Die Kündigung verstoße zudem gegen § 18 BEEG und sei auch nach § 7 Abs.2 AGG unwirksam. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet, weil die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG infolge des Widerrufs "der Vollmachten"in der Kündigungserklärung nicht eingreife und die Beschwerdeführerin jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person sei.
Nachdem der Beklagte die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten mit dem Argument gerügt hatte, die Beschwerdeführerin gelte als besondere Vertreterin des Beklagten nach § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin, erklärte das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 11.1.2024 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Leipzig. Zur Begründung führte es aus, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG ausgeschlossen, die auch für besondere Vertreter im Sinne des § 30 Abs.1 BGB gelte.
Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 12.1.2024 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.1.2024, das dem Vorstand der Beklagten am 17.1.2024 zuging, legte die Beschwerdeführerin ihr Amt als Geschäftsführerin vorsorglich nieder. Am 25.1.2024 erhob die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 11.1.2024. Sie meint, die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz gelte nicht, weil sich nicht aus Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag ergebe, dass die Beschwerdeführerin zur Vertretung des Beklagten berufen sei; sie sei vom Vorstand lediglich rechtsgeschäftlich zur Vertreterin bestellt worden. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil die Beschwerdeführerin ihr Amt als Geschäftsführerin vorsorglich niedergelegt habe, was im Verfahren nach § 17 a Abs.3 GVG bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen sei.
Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 31.1.2024 mit dem Argument nicht ab, dass der bloße Wegfall der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG den rechtlichen Charakter des Anstellungsvertrages nicht verändere. Nach dem Entzug der Vollmacht sei deshalb festzustellen, ob der Tätigkeit der Klägerin materiellrechtlich ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis zugrunde lag. Die Beklagte sei dem Vortrag der Beschwerdeführerin entgegengetreten und habe geltend gemacht, dass diese den Beklagten selbstständig und eigenverantwortlich repräsentiert habe. Vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sei nicht auszugehen
Wegen des ergänzenden Vortrags der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf deren Schriftsätze vom 6.2.2024 und vom 27.2.2024 Bezug genommen.
II.
1. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 11.1.2024 ist die sofortige Beschwerde nach § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs.4 Satz 3 GVG i.V.m. § 78 Satz 1 ArbGG und § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die von der Beschwerdeführerin eingelegte sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil sie innerhalb der Frist des § 569 Absatz 1 Satz 1 ZPO eingelegt wurde und die Form des § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wahrt.
Für die Entscheidung der sofortigen Beschwerde ist der Vorsitzende der Beschwerdekammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zuständig, § 78 Satz 3 ArbGG. Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, § 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 572 Abs.4 ZPO und § 128 Abs. 4 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Für Antrag 1 der Klage beruht die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten bereits auf der Rechtsbehauptung der Beschwerdeführerin, Arbeitnehmerin zu sein. Für Antrag 2 und 3 der Klage ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nach § 2 Abs.1 Nr.3a ArbGG jedenfalls deshalb eröffnet, weil die Beschwerdeführerin nach § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmerin gilt.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 22.10.2014, Az. 10 AZB 46/14, juris, Rn. 25 ff.) fällt die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG, nach der kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags zur Vertretung einer juristischen Person berufene Personen nicht als Arbeitnehmer gelten, mit der Beendigung der Vertretungsbefugnis weg. Wird vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs entschieden, sind zuständigkeitsbegründende Veränderungen des Rechtsverhältnisses der Parteien noch im Beschwerdeverfahren nach § 17 a Abs.4 GVG zu berücksichtigen, um zu vermeiden, dass ein Rechtsstreit verwiesen wird, auch wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs die Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts begründet ist (BAG a.a.O., Rn. 27).
Nach diesen Maßstäben kann auf die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG bereits deshalb nicht mehr abgestellt werden, weil die Beschwerdeführerin ihr Amt als Geschäftsführerin des Beklagten mit Schreiben vom 15.1.2024 ausdrücklich niedergelegt hat. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die nach der Satzung des Beklagten zulässige rechtsgeschäftliche Bestellung eines zeichnungsberechtigten Geschäftsführers als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 Satz 1 BGB die Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 3 Arbeitsgerichtsgesetz auslösen kann, kommt es nicht an.
b) Für Antrag 1 der Klage ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, weil ein sogenannter "sic non"Fall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Klage nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist. Da in diesem Fall der Klageerfolg auch von Tatsachen abhängt, die zugleich für die Bestimmung des Rechtswegs entscheidend sind (sogenannte doppelrelevante Tatsachen) eröffnet allein die Rechtsbehauptung der klagenden Partei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen (BAG, Beschluss vom 19.12.2000, 5 AZB 16/00, juris, Rn.14). Nach dem Wortlaut des Klageantrags zu 1 will die Beschwerdeführerin festgestellt wissen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet wird. Sie beruft sich zur Begründung dieses Antrags auf § 1 Abs. 2 KSchG. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ist damit nicht nur Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 2 Abs.1 Nr.3b ArbGG, sondern auch für den Klageerfolg in materiellrechtlicher Hinsicht. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen wird allein durch die Rechtsbehauptung der Beschwerdeführerin begründet, das Vertragsverhältnis der Parteien sei ein Arbeitsverhältnis.
c) Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für die Klageanträge zu 2 und zu 3 beruht auf den §§ 2 Abs.1 Nr.3 a ArbGG i.V.m. § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG. Danach gilt die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin, weil sie als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs.1 Satz 2, 2.Alt. ArbGG anzusehen ist.
aa) Was arbeitnehmerähnliche Personen sind, definiert das ArbGG nicht. Bei dem Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person handelt es sich vielmehr um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Beschwerdegericht auszulegen ist. Im Rahmen der Auslegung berücksichtigt das Beschwerdegericht folgende, in der Rechtsprechung des BAG entwickelte Grundsätze:
Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige, die kraft der Fiktion des § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG als Arbeitnehmer gelten. Sie unterscheiden sich von Arbeitnehmern durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Arbeitnehmerähnliche Personen sind wegen ihrer ganz fehlenden oder gering ausgeprägten Weisungsgebundenheit sowie oft auch wegen fehlender oder geringer Eingliederung in die betriebliche Organisation in wesentlich geringerem Maße persönlich abhängig als Arbeitnehmer. An die Stelle der persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit bzw. die wirtschaftliche Unselbstständigkeit. Außerdem muss die wirtschaftlich abhängige Person ihrer gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sein (st.RSpr., vgl. BAG, Beschluss vom 21.1.2019 Az. 9 AZB 23/18, juris, Rn. 31 m.w.N.). Wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Vorstehenden ist gegeben, wenn ein Selbstständiger auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist (BAG, a.a.O., Rn 34 m.w.N.). Soziale Schutzbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Verkehrsanschauung das Maß der Abhängigkeit einen solchen Grad erreicht, wie er in allgemeinen nur in einem Arbeitsverhältnis vorkommt und die geleisteten Dienste nach ihrer sozialen Typik mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar sind (BAG, a.a.O., Rn. 36). In diesem Sinne ist die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH nach ihrer Sozialtypik in der Regel nicht als arbeitnehmerähnlich anzusehen, denn der Geschäftsführer verkörpert als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft (§ 35 GmbHG) den Arbeitgeber und nimmt Arbeitgeberfunktion wahr. Durch die gesetzlichen und nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse unterscheidet sich der Geschäftsführer einer GmbH grundlegend von anderen leitenden oder nicht leitenden Arbeitnehmern (BAG, a.a.O. Rn.39 m.w.N.).
bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Beschwerdeführerin vom Beklagten wirtschaftlich abhängig. Sie ist auf die Tätigkeit beim Beklagten angewiesen, um ihre Existenz zu sichern. Dies folgt daraus, dass sie bei einer vereinbarten regelmäßigen Tätigkeitszeit von 40 Stunden pro Woche keine Möglichkeit hat, durch anderweitigen Einsatz ihrer Arbeitskraft existenzsichernde Einnahmen zu erzielen. Sie kann neben der Vergütung von 3.800,00 € brutto monatlich vom Beklagten auch keine anderen vertraglichen Leistungen wie etwa Umsatz- oder Gewinnbeteiligungen beanspruchen. Dass die Beschwerdeführerin über Einkünfte verfügt, die nicht im Vertragsverhältnis zum Beklagten wurzeln, behaupten die Beteiligten nicht.
cc) Die Beschwerdeführerin ist nach den Umständen des Einzelfalls auch sozialtypisch einer Arbeitnehmerin vergleichbar.
(1) Die Vertretungsbefugnisse eines besonderen Vertreters nach § 30 Satz 1 BGB beziehen sich anders als beim Geschäftsführer der GmbH nicht auf die Vertretung der juristischen Person schlechthin. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der GmbH ist kraft Gesetzes im Außenverhältnis unbeschränkbar, § 35 Abs.1 Satz 1 GmbHG. Die Stellung des GmbH-Geschäftsführers im Gesellschaftsrecht ist im Vereinsrecht derjenigen des Vereinsorgans Vorstand vergleichbar, denn auch der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 Abs.1 Satz 2 BGB unbeschränkt. § 30 Satz 1 BGB geht demgegenüber davon aus, dass neben dem Vereinsvorstand "für gewisse Geschäfte"besondere Vertreter bestellt werden können. Die Vorschrift hat den Zweck, größeren Vereinen eine differenziertere Vertretungsorganisation zu ermöglichen. Sie sollen deshalb neben dem Organ Vorstand und einem bloß rechtsgeschäftlichen Vertreter als Zwischenform ein Organ mit besonders beschränkter Zuständigkeit bestellen können (Ellenberger in Grüneberg, BGB-Kommentar, § 30 Rn. 1). Damit hat der besondere Vertreter im Sinne des § 30 Satz 1 BGB nicht bereits kraft Gesetzes die umfassende und arbeitgeberähnliche Funktion des GmbH-Geschäftsführers, sondern eine auf bestimmte, im Einzelfall zugewiesene Geschäftskreise beschränkte Funktion.
(2) Aus den Bestimmungen des Geschäftsführervertrages vom 25.7.2019 und der Vollmacht vom 11.12.2019 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozialtypisch nicht als Arbeitgebervertreterin und damit soziale Gegenspielerin der Arbeitnehmer des Beklagten anzusehen ist. Zwar vertritt die Beschwerdeführerin den Beklagten nach § 1 des Geschäftsführervertrages gerichtlich und außergerichtlich, was auch in § 1 Satz 2 der Vollmacht als Grundsatz wiederholt wird. In § 2 der Vollmacht wird deren Umfang aber ausdrücklich eingeschränkt. Von der Befugnis, den Beklagten zu vertreten, sind eine Reihe von Geschäften ausgenommen. Dies betrifft neben einigen anderen Gegenständen Anschaffungen und Investitionen, deren Kosten Eigenmittel von 10.000 € im Einzelfall übersteigen. Ebenso darf die Beschwerdeführerin den Beklagten bei der Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von Mitarbeitern ab einem Bruttolohn von 2.000,00 € im Monat nicht vertreten. Die Vertretungsbefugnisse der Beschwerdeführerin sind damit ganz erheblich eingeschränkt. In Bezug auf Investitionen hat sie angesichts des Umsatzes des Beklagten von ca. 1,8 Mio. € pro Jahr nur sehr mäßigen Spielraum. In Bezug auf Arbeitnehmer des Beklagten hat sie eine geradezu schwache Stellung, weil sich ihre Befugnisse zur Einstellung und Entlassung, aber auch zur Höhergruppierung und sogar zur Abmahnung nicht auf Mitarbeiter ab einem Bruttolohn von 2.000,00 € im Monat erstrecken. Die Stellung der Beschwerdeführerin als Organ des Beklagten unterscheidet sich mit Blick auf die weitreichende Beschränkung ihrer Vertretungsbefugnis sozialtypisch nicht wesentlich von leitenden Arbeitnehmern eines Unternehmens. Sie ist deshalb als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG anzusehen, was für die Klageanträge zu 2 und 3 nach § 2 Abs.1 Nr. 3a ArbGG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet.
III.
Gerichtskosten sind wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde nicht zu erheben.
Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO. Der Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist ein Zwischenstreit über eine Sachurteilsvoraussetzung, der in § 17 AGGVG eine besondere Regelung erfahren hat. Für die Vertretung in einem den Zwischenstreit betreffenden Beschwerdeverfahren steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 3500 der Anl. 1 zum RVG eine halbe Gebühr zu. Mithin war über den prozessualen Kostenerstattungsanspruch der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei zu entscheiden.
IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 3 ZPO mit einem Fünftel des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen (LAG Köln, Beschl.v.27.11.2012. 11 Ta 154/12, juris, Rn. 21; SächsLAG, Beschl. v. 7.7.2008, 4 Ta 117/08, juris, Rn. 39).
Der Hauptsachestreitwert beträgt nach § 39 Abs.1, § 42 Abs.2 Satz 1, 48 Abs.1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO 23.800,00 €, nämlich für Antrag 1 der Klage 11.400,00 €, für Antrag 2 ebenfalls 11.400,00 € und für Antrag 3 nach freiem Ermessen i.S.v.§ 3 ZPO anzusetzende 1.000,00 €.
V.
Die Rechtsbeschwerde war nach § 17 a Abs.4 Satz 5 GVG zuzulassen, denn die Frage, ob der besondere Vertreter des Vereins i.S.d. § 30 BGB anders als Geschäftsführer einer GmbH als arbeitnehmerähnliche Personen gem. § 5 Abs.1 Satz 2 ArbGG angesehen werden können, hat grundsätzliche Bedeutung.