· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Wie-Beschäftigte: Vereinsübliche Tätigkeit ist nicht versichert
| Geht die Leistung ehrenamtlich tätiger Mitglieder über das hinaus, was aufgrund der Mitgliedschaftspflichten vereinsüblich ist, sind sie als Wie-Beschäftigte über die Berufsgenossenschaft unfallversichert. Das LSG Berlin-Brandenburg legt den Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigte aber eng aus. Vor allem gilt er nicht generell schon bei Sondertätigkeiten, zu denen nicht alle Mitglieder herangezogen werden. |
Damit ein Ehrenamtler (hier Schießleiter eines Schießsportvereins) als Wie-Beschäftigter anzusehen ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.8.2015, Az. L 2 U 147/13, Abruf-Nr. 145691):
- Die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen müssen nicht für alle Mitglieder gleich sein. Sie können auch nur für einen Teil der Mitglieder bestehen.
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