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  • · Fachbeitrag · Vereinsbesteuerung

    Vereinsbesteuerung: Verein kann auch stillschweigend entstehen

    | Ein nichtrechtsfähiger (nicht eingetragener) Verein kann auch ohne ausdrückliche Gründungsabsicht entstehen - und Besteuerungsfolgen nach sich ziehen. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg klargestellt. |

     

    Im konkreten Fall hatte das Finanzamt die Einnahmen einer Freiwilligen Feuerwehr aus dem Verkauf von Speisen und Getränken bei einem Fest als steuerpflichtig behandelt. Begründung: Die Mitglieder bildeten bei wirtschaftlicher Tätigkeit anlässlich von Festveranstaltungen einen nichtrechtsfähigen Verein, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeinde- oder Landeshaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt würde. Das Finanzamt bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem ähnlichen Fall (BFH, Urteil vom 18.12.1996, Az. I R 16/96).

     

    Dass die Feuerwehr dennoch keine Steuern zahlen musste, verdankte sie einer landesrechtlichen Besonderheit. In Hamburg ist die Kameradschaftspflege gesetzlich vorgeschrieben. Deshalb war die Einnahmenerzielung für die Kameradschaftskasse die Erfüllung eines landesrechtlichen Auftrags - und begründete damit keine eigenständigen steuerlichen Einkünfte. In anderen Bundesländern dürfte das aber anders aussehen (FG Hamburg, Urteil vom 31.1.2014, Az. 5 K 122/11; Abruf-Nr. 141340).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 1 | ID 42667716