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  • · Fachbeitrag · Mitgliederversammlung

    Einladung muss nicht bestimmte Absenderangaben enthalten

    | Für die Absenderangabe einer Einladung zur Mitgliederversammlung gibt es keine besonderen Formvorschriften. Es genügt, wenn für die Mitglieder ersichtlich ist, dass die Einladung vom Vorstand kommt. Das entschied jetzt das OLG Zweibrücken. |

     

    Hintergrund | Für die Einladung zur Mitgliederversammlung ist grundsätzlich der vertretungsberechtigte Vorstand zuständig. Die Einladung durch andere Personen würde dazu führen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anfechtbar sind. Die Einladung muss deswegen aber nicht die Anschrift des Vereins und die vollständigen Namen des Vorstands enthalten, so das OLG. Es genügt, wenn für die Eingeladenen aus dem Einladungsschreiben klar hervorgeht, dass der zuständige Vorstand einlädt. Dafür kann schon die E-Mail-Adresse des Absenders genügen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4.3.2013, Az. 3 W 149/12; Abruf-Nr. 132042).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 1 | ID 40193360