· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Anfechtbarkeit von Beschlüssen bei Verfahrensfehlern
| Beschlüsse, bei denen Verfahrensfehler vorliegen, sind nicht nur dann anfechtbar, wenn der Fehler das Beschlussergebnis beeinflusst. Sie können nach Auffassung des OLG Hamm vielmehr schon dann angefochten werden, wenn die Mitwirkungsrechte der Mitglieder beeinträchtigt sind. |
Hintergrund | Nach aktueller BGH-Rechtsprechung gilt im Vereinsrecht die Relevanztheorie. Es kommt also darauf an, welche Relevanz der Verfahrensfehler für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des einzelnen Mitglieds hat. Maßgebend ist demnach, ob ein objektiv urteilendes Mitglied bei richtiger Handhabung der Regelungen zu einer anderen Entscheidung gelangt sein könnte. Im konkreten Fall sah die Satzung des Vereins vor, dass Bewerbungen zu Vorstandsämtern 60 Tage vor der Wahlversammlung beim Vorstand eingehen müssen. Die Wahl eines Kandidaten, dessen Wahlvorschlag nicht innerhalb dieser Frist vorlag, war deshalb nach Auffassung des OLG anfechtbar. Die anderen Mitglieder mussten nämlich davon ausgehen, dass keine Wahlvorschläge mehr möglich waren. Damit kam es zu einer Ungleichbehandlung, was Folgen für die Wahl hatte. Die Mitwirkungsrechte (Einreichung von Wahlvorschlägen) der Mitglieder, die sich an die Satzungsvorgaben hielten, waren beeinträchtigt. Ein objektiv urteilendes Mitglied wäre also bei richtiger Handhabung zu einer anderen Entscheidung gelangt (OLG Hamm, Urteil vom 24.6.2013, Az. 8 U 125/12; Abruf-Nr. 132815).