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Mitgliederrecht wird verletzt: Beitrag muss trotzdem fließen
| Ein Vereinsmitglied kann die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen nicht mit der Begründung verweigern, es sei in seinen Mitgliedsrechten verletzt worden. Das hat das OLG Brandenburg klargestellt. |
Im konkreten Fall wollte der Landesverband einer Gewerkschaft an den Bundesverband keine Beiträge mehr zahlen, weil ihm Strukturhilfen verwehrt worden seien, auf die er einen Anspruch gehabt habe. Ein solches Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB lag für das OLG aber nicht vor. Zwar waren die Voraussetzungen dieser Rechtsvorschrift insoweit erfüllt, als der Anspruch des Verbands und die vermeintlich verletzten Rechte des Mitglieds auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten. Das Schuldverhältnis war aber so ausgestaltet, dass kein Zurückbehaltungsrecht bestand. Denn ein Verein kann seinen Vereinszweck nur dann erfüllen, wenn er über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (auch und vor allem aus Mitgliedsbeiträgen). Die aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses geschuldeten Geldleistungen können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nicht erfüllt (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.08.2019, Az. 3 U 151/17, Abruf-Nr. 211832).
Wichtig | Umgekehrt sieht es anders aus. Der Verein kann gegenüber einem Mitglied ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB haben, wenn dieser mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist. So kann er dem Mitglied z. B. den Zugang zu Vereinseinrichtungen verweigern.