· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Notvorstand: Vereinssatzung entscheidet über Mindestzahl
| Ein Notvorstand muss aus mindestens so vielen Mitgliedern bestehen, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Das hat das OLG Schleswig klargestellt - und damit eine Frage beantwortet, die in der Fachliteratur hoch umstritten war. |
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass ansonsten ein gerichtlich bestelltes Vorstandsmitglied mehr Befugnisse hätte als ein von der Mitgliederversammlung des Vereins gewähltes. Im behandelten Fall bestand der Vorstand im Sinne des § 26 BGB aus vier Personen. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. Das Registergericht musste also einen aus zwei Mitgliedern bestehenden Notvorstand bestellen (OLG, Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4.12.2012, Az. 2 W 49/12; Abruf-Nr. 131728).