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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    500-EUR-Wertgrenze nach § 74a SGB X seit 1.7.20 aufgehoben

    | Vielfach unbekannt ist die Tatsache, dass seit dem 1.7.20 die bislang in § 74a Abs. 2 SGB X enthaltene Wertgrenze von 500 EUR ersatzlos gestrichen wurde (BGBl. I 20, 1248). Dies bedeutet: Für das Abrufverfahren zur Durchsetzung titulierter Forderungen ist bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein Mindestbetrag mehr erforderlich. |

     

    PRAXISTIPP | Weisen Sie sicherheitshalber bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO sowie zur Arbeitgeberermittlung nach § 802l ZPO im amtlichen Formular auf die Änderungen hin (s. u.). Es kann sein, dass nicht alle Gerichtsvollzieher die Änderung bereits kennen.

     
    L

    Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)(bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    L 1

    ☐ Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.

    L 2

    ☒ Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.

    Ermittlung

    L 3

    ☐ der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde

    L 4

    ☐ des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde.

    L 5

    ☒ der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

     
    P 8

    sonstige Hinweise

    ☒ Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in § 74a SGB X enthaltene 500 EUR-Wertgrenze zum 1.7.20 ersatzlos gestrichen wurde (BGBl I, 20, 1248).

    ☐                                                           

     
    M

    Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)

    (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)

    M 1

    ☒ Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firmen sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

    P 8

    sonstige Hinweise

    ☒ Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in § 74a SGB X enthaltene 500 EUR-Wertgrenze zum 1.7.20 ersatzlos gestrichen wurde (BGBl I, 20, 1248).

    ☐                                                           

     

    Weiterführender Hinweis

    • Drittauskünfte: Wertgrenze nach § 74a SGB X gilt nicht bei Rentenversicherungsträgern, VE 18, 7
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 184 | ID 46881086