· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
500-EUR-Wertgrenze nach § 74a SGB X seit 1.7.20 aufgehoben
| Vielfach unbekannt ist die Tatsache, dass seit dem 1.7.20 die bislang in § 74a Abs. 2 SGB X enthaltene Wertgrenze von 500 EUR ersatzlos gestrichen wurde (BGBl. I 20, 1248). Dies bedeutet: Für das Abrufverfahren zur Durchsetzung titulierter Forderungen ist bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung kein Mindestbetrag mehr erforderlich. |
PRAXISTIPP | Weisen Sie sicherheitshalber bei Beauftragung des Gerichtsvollziehers zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO sowie zur Arbeitgeberermittlung nach § 802l ZPO im amtlichen Formular auf die Änderungen hin (s. u.). Es kann sein, dass nicht alle Gerichtsvollzieher die Änderung bereits kennen. |
L | Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)(bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten) |
L 1 | ☐ Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist. |
L 2 | ☒ Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt. |
Ermittlung | |
L 3 | ☐ der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage bei der Meldebehörde |
L 4 | ☐ des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde. |
L 5 | ☒ der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. |
P 8 | sonstige Hinweise ☒ Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in § 74a SGB X enthaltene 500 EUR-Wertgrenze zum 1.7.20 ersatzlos gestrichen wurde (BGBl I, 20, 1248). ☐ |
M | Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten) |
M 1 | ☒ Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firmen sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. |
P 8 | sonstige Hinweise ☒ Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in § 74a SGB X enthaltene 500 EUR-Wertgrenze zum 1.7.20 ersatzlos gestrichen wurde (BGBl I, 20, 1248). ☐ |
Weiterführender Hinweis
- Drittauskünfte: Wertgrenze nach § 74a SGB X gilt nicht bei Rentenversicherungsträgern, VE 18, 7