· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Amtlicher Vordruck: Hinzufügen weiterer Alternativen erlaubt?
| Trotz der Einführung verbindlicher, amtlicher PfÜB-Formulare zum 1.3.13 ist es vermehrt zu beobachten, dass Gläubiger die Formulare durch die vorhandene Software abändern. So werden z.B. den unter Anspruch D (an Kreditinstitute) aufgeführten fünf bereits vorgedruckten Alternativen weitere Alternativen hinzugefügt. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass der amtliche Text unter Anspruch F (an Bausparkassen) inhaltlich geändert wird. |
Auch wenn gute Gründe für ein solches Vorgehen sprechen, z.B. weil die Kontopfändung ein Massengeschäft darstellt und daher solche Vorformulierungen erhebliche Zeit sparen, muss hiervon dringend abgeraten werden. Dies belegen Entscheidungen des LG Mannheim (DGVZ 13, 131) und des AG Koblenz (7.8.13, 23 M 1565/13, n.v.). Die Gerichte sind der Ansicht, dass das Vollstreckungsgericht bei einer Abänderung des amtlich eingeführten PfÜB-Vordrucks durch den Gläubiger durch Hinzufügen weiterer Alternativen als formularmäßiger Text den Antrag nicht bearbeiten darf. Richtigerweise wird damit argumentiert, dass das Ziel des Formularvordrucks - den Gerichten die Bearbeitung zu erleichtern - ins Gegenteil verkehrt wird, wenn eine umständliche Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit selbst erstellter Formulare erforderlich wird.