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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    KuG/Überbrückungshilfen verlängert: Weiter erfolgreich pfänden

    | Die bis Ende 2020 befristeten Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld (KuG) sollen um ein Jahr verlängert werden. Entsprechende Maßnahmen hat das Bundeskabinett durch den Entwurf eines Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz ‒ BeschSiG) auf den Weg gebracht. |

     

    Interessant für Gläubiger: Die Hinzuverdienstregelungen sollen bis 31.12.21 insoweit verlängert werden, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijobs bis 450 EUR) anrechnungsfrei bleibt. Insofern bleibt für Gläubiger die Möglichkeit der Zusammenrechnung der verschiedenen Einkünfte gemäß § 850e Nr. 2, 2a ZPO. Die Laufzeit der Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen wird ebenfalls bis zum 31.12.20 verlängert. Die Hilfen können dann auch für die Fördermonate September bis Dezember 2020 beantragt werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Trauriger Anlass, aber: Pfänden Sie jetzt Kurzarbeitergeld, VE 20, 73
    • Corona-Überbrückungshilfen für Solo-Selbstständige und Einzelunternehmer, 20, 142
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 183 | ID 46881083