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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Schuldnerverzeichnisführungsverordnung zum 1.10.15 geändert: So können Sie jetzt Kosten reduzieren

    | In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b Abs. 2, 3 ZPO angegebenen Daten eingetragen. Einsicht nehmen darf jeder, der nach § 882f ZPO darlegt, diese Angaben zu benötigen. Dies führte für Gläubiger oft zu hohen Kosten, da pro übermitteltem Eintrag eine Gebühr von 4,50 EUR erhoben wurde. Damit ist seit dem 1.10.15 Schluss. |

     

    Denn seit diesem Stichtag gilt der neue § 8 Abs. 3 S. 2 Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV).

     

    • § 8 Abs. 3 SchuFV im Wortlaut

    Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. Sind dann weiterhin mehrere Treffer vorhanden, sind diese gemeinsam zu übermitteln (übermittelter Datensatz).

     

     

    PRAXISHINWEIS | Existieren also z.B. 15 Treffer bei einem Schuldner, sind ab sofort nicht mehr 15 x 4,50 EUR (= 67,50 EUR), sondern nur 4,50 EUR zu zahlen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 1 | ID 43763933