· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Endlich: BGH klärt wichtige Fragen zum Formularzwang im Sinne der Gläubiger
| Mit Beschlüssen vom 13.2.14 und 20.2.14 (VII ZB 39/13, Abruf-Nr. 140707 ; VII ZB 31/13) hat der BGH Klarheit geschaffen: Die den Formularzwang für Anträge auf Erlass eines PfÜB regelnden Rechtsnormen können verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass Gläubiger vom Formular-zwang entbunden sind. Dies gilt, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. |
Gläubiger dürfen unter diesen Voraussetzungen also Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornehmen. Sie dürfen sogar das Formular nicht nutzen und auf Anlagen ausweichen. Der PfÜB-Antrag ist nicht formunwirksam, wenn das Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält.
Der BGH sieht den Antrag insbesondere nicht als formunwirksam an, wenn das Antragsformular nicht die vorgesehenen grünfarbigen Elemente aufweist.
In VE 5/14 werden wir die Entscheidungen eingehend besprechen und ihre Auswirkungen auf die Praxis aufzeigen.