· Fachbeitrag · Amtliche Pfändungsformulare
BGH macht Schluss mit übertriebenen Formalien
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In VE 14, 59 , haben wir auf die gläubigerfreundlichen BGH-Entscheidungen hingewiesen, nach der vom Formularzwang für Anträge auf Erlass eines PfÜB Ausnahmen gemacht werden können, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. Hier kann der Gläubiger Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornehmen oder das Formular insoweit nicht nutzen, sondern auf beigefügte Anlagen verweisen. Zudem ist der Antrag auf Erlass eines PfÜB nicht formunwirksam, wenn der Gläubiger ein Formular benutzt, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält oder nicht die grünfarbigen Elemente aufweist (BGH 13.2.14 VII ZB 31/13, Abruf-Nr. 141136 , und 20.2.14, VII ZB 39/13, Abruf-Nr. 140707 ). |
1. Sachverhalt
Im betreffenden Fall (VII ZB 39/13) beantragte Gläubiger G. den Erlass eines PfÜB. Wegen dieser Ansprüche hat G. die Pfändung und Überweisung der Forderungen des Schuldners S. gegen die P.-Bank aus Girovertrag beantragt. Hierzu hat G. ein Antragsformular genutzt, das nicht vollständig mit dem nach Anlage 2 zu § 2 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vorgegebenen Formular übereinstimmt: Die Darstellung der einzelnen Rahmen, die Zeilen- und Seitenrandabstände sowie die Länge der Textlinien weichen teilweise vom Originalformular ab. Zudem hat G. auf Seite 3 des Formulars keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern ausschließlich auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen. Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hob der BGH die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf und wies die Sache an das AG zurück. Er wies darauf hin, dass das AG den Erlass des PfÜB nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen durfte.
2. BGH zweifelt Verfassungsmäßigkeit des Formularzwangs an
Aus der Benutzung des amtlichen Formulars ergeben sich Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Das gibt dem BGH Anlass, die Verfassungsgemäßheit der den Formularzwang regelnden Normen beim Pfändungsantrag zu prüfen:
Das verbindlich zu nutzende Formular enthält insbesondere in Bezug auf die Eintragung des zu vollstreckenden Anspruchs sowie auf die zu pfändenden Forderungen unveränderbare Vorgaben. Sie können beim Ausfüllen des Antragsformulars dem Antragsteller Schwierigkeiten bereiten. Hierdurch kann das Begehren des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigt werden, im Rahmen der Forderungspfändung zügig ein Pfändungspfandrecht zu erwerben. Es besteht vor allem die Gefahr, dass seinem Antrag wegen der Beanstandungen des Vollstreckungsgerichts nicht sofort, sondern erst nach Änderungen stattgegeben wird und so das Pfandrecht wegen des vorigen Zugriffs anderer Gläubiger entwertet wird.
PRAXISHINWEIS | Die Garantie effektiven Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats. Sie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung (BVerfGE 107, 395), bedarf aber der gesetzlichen Ausgestaltung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken.
Aber: Solche Einschränkungen müssen mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers ihre Grenze. Er muss die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Die Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist und es darf von dem Rechtsuchenden nichts Unzumutbares verlangt werden (BVerfGE 88, 118). |
Legt man dies zugrunde, würde der allgemeine Justizgewährungsanspruch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt, wenn der Formularzwang so zu verstehen wäre, dass die Formulare uneingeschränkt zu verwenden wären.
3. Formularzwang soll Gerichte entlasten
Die verbindlichen Formulare sollten insbesondere die Vollstreckungsgerichte entlasten. Durch ihre Vereinheitlichung soll die Bearbeitung der Anträge bei Gericht effizienter möglich sein (BT-Drucksache 13/341, S. 11; 12/326, S. 1). Die Umsetzung dieses in Anbetracht der Vielschichtigkeit der Forderungspfändung anspruchsvollen gesetzgeberischen Anliegens durch die verbindliche Vorgabe des Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV schränkt den Anspruch des Rechtsuchenden auf effektiven Rechtsschutz unverhältnismäßig ein. Das vorgegebene, verbindlich zu nutzende Formular ist an mehreren Stellen unvollständig und zum Teil widersprüchlich sowie missverständlich. Zudem weist es in Teilbereichen rechtliche Unzulänglichkeiten auf.
PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung ist für die tägliche Pfändungspraxis enorm wichtig, da der BGH einzelne Formularmängel auflistet. Er lässt eine verfassungskonforme Auslegung zu, indem er die den Formularzwang regelnden Normen dahingehend versteht, dass der Gläubiger vom Formularzwang insoweit entbunden ist, als das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist. In diesen, den individuellen Gläubiger-Fällen nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gläubiger im Formular
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Die Verbindlichkeit des Formulars wird somit zwar eingeschränkt, dessen Nutzung jedoch nicht gänzlich aufgehoben. Auch die teilweise Nutzung des Formulars ist daher noch geeignet, den Zweck der Verordnung zu fördern.
4. Diese Mängel listet der BGH auf
Der BGH listet Mängel des amtlichen Formulars auf. Wegen dieser Mängel bleibe der Gläubiger im Ungewissen, wie er Eintragungen vornehmen muss und dem Risiko einer (teilweisen) Antragszurückweisung entgegenwirken kann. Nicht zuletzt aufgrund der im Bereich der Forderungspfändung häufig bestehenden Eilbedürftigkeit sieht der BGH die uneingeschränkte verbindliche Nutzung des Formulars für den einzelnen Gläubiger daher als unzumutbar an.
a) Forderungsaufstellung (Seite 3)
Diese ist für viele praktische Fälle ungeeignet und in sich missverständlich:
- Es ist aufgrund des Aufbaus des Formulars, das in der ersten und vorletzten Zeile die Möglichkeit vorsieht, auf eine anliegende Forderungsaufstellung zu verweisen, unklar, ob zwingend in der ersten Spalte ein Betrag einzutragen ist oder ob alternativ dazu auf eine beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen werden kann.
- Zeilen 3 und 4 (Zinsansprüche):
- Alternative 1: Unklar ist, ob in der ersten Spalte die ausgerechneten Zinsen einzutragen sind, die in der zweiten Spalte erläutert werden, wofür der Gesamtaufbau der Forderungsaufstellung spricht. Bei einem solchen Verständnis des Formulars findet der Antragsteller aber keine Eintragungsmöglichkeit für die weiteren, ab Antragstellung laufenden Zinsen.
- Alternative 2: Möglich ist aber auch, dass in die linke Spalte die ausgerechneten aufgelaufenen Zinsen und in die zweiten Spalte die weiteren Zinsen ab Antragstellung aufzunehmen sind.
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Wenn die vorgegebene Forderungsaufstellung die konkrete Fallkonstellation nicht erfasst, darf der Gläubiger auf Seite 3 oben rechts bzw. Seite 4 unten rechts das Kästchen „gemäß anliegender Aufstellung“ ankreuzen und eine per EDV hergestellte Forderungsaufstellung als Anlage dem Antrag beifügen. Dies lässt der BGH ausdrücklich zu! Damit sind die in Rechtsprechung und Literatur gegenteiligen Auffassungen (LG Hannover 26.6.13, 55 T 38/13; LG Leipzig 21.5.13, 8 T 249/13; LG Bielefeld 15.5.13, 23 T 275/13; LG Trier 15.5.13, 5 T 26/13; LG Essen BeckRS 2013, 19326; AG Hannover 10.5.13, 711 M 115346/13; Römer, KKZ 13, 151) hinfällig. |
Insbesondere wenn der Gläubiger die Vollstreckung wegen mehrerer Forderungen betreibt, kommt dies zum Tragen, da sich ein solcher Sachverhalt im amtlichen Formular nicht darstellen lässt. Die Forderungsaufstellung auf Seite 3 muss daher nicht ausgefüllt werden. Erforderlich ist es auch nicht, zumindest die Gesamtsumme in das Formular einzutragen (so LG Mainz FoVo 13, 111). Denn die Summenbildung ist nach dem Formular erkennbar nur für den Fall vorgesehen, dass die Spalten zuvor vollständig ausgefüllt sind. Ist das nicht möglich, entfällt das Erfordernis, die Summe anzugeben. Auch das auf der Internetseite des BMJ zur Verfügung gestellte PDF-Formular lässt die isolierte Eintragung einer Gesamtsumme in das betreffende Feld nicht zu. Ist mithin eine Eingabe der Gesamtsumme in dem auf der o.g. Internetseite zur Verfügung gestellten PDF-Formular nicht möglich, ist eine solche bei selbst erstellten Formularen ebenfalls nicht vorzunehmen.
b) Vollstreckung mehrerer Hauptforderungen
Das Formular ist darüber hinaus in den Fällen, in denen wegen mehrerer Hauptforderungen die Vollstreckung betrieben wird, ungeeignet, da lediglich eine Hauptforderung in die Forderungsaufstellung eingetragen werden kann. Ob der Gläubiger die Forderungsaufstellung dennoch (teilweise) nutzen muss und eventuell die Summe der Forderungen in die Summenzeile eintragen muss oder insgesamt auf eine Anlage verweisen kann, erschließt sich nicht.
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Auch hier darf der Gläubiger, weil das Formular in sich widersprüchlich ist, auf eine dem Antrag beigefügte Anlage verweisen. |
c) Teilzahlungen
Das Formular erlaubt weder die Eintragung von Teilzahlungen des Schuldners noch von gestaffelten Zinsen. Für den Gläubiger ist daher nicht erkennbar, ob - und wenn ja welche - Beträge in die Forderungsaufstellung aufzunehmen sind und inwieweit auf eine Anlage verwiesen werden darf.
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Auch hier darf der Gläubiger, weil das Formular in sich widersprüchlich ist, auf eine dem Antrag beigefügte Anlage verweisen. |
d) Vorsteuerabzugsberechtigung
Die Eintragung einer Vorsteuerabzugsberechtigung, was hinsichtlich der Vollstreckungskosten erforderlich sein kann, ist nicht vorgesehen. Auch insoweit bleibt unklar, wo eine entsprechende Eintragung vorzunehmen ist.
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Auch hier darf der Gläubiger, weil das Formular in sich widersprüchlich ist, auf eine dem Antrag beigefügte Anlage verweisen, in der er sich über die Vorsteuerabzugsberechtigung äußert. |
e) Zu pfändende Forderungen (Seiten 4 ff.)
Das Formular eröffnet dem Gläubiger hinsichtlich der zu pfändenden Ansprüche keine genügende Auswahlmöglichkeit:
- Hat der Gläubiger auf Seite 4 in dem ersten Kasten „Forderung aus Anspruch“ einen oder mehrere Bereiche ausgewählt, ist der Antrag unumgänglich auf Pfändung sämtlicher in dem Formular dem ausgewählten Drittschuldner zugeordneter Ansprüche gerichtet.
- Zudem besteht, wenn auf Seite 3 unten mehrere Drittschuldner eingetragen werden, keine Möglichkeit, die zu pfändenden Forderungen auf den Seiten 4 bis 6 sowie die Anordnungen auf den Seiten 7 und 8 den einzelnen Drittschuldnern zuzuordnen. Stets wird dadurch bei allen Drittschuldnern die Pfändung der gleichen Ansprüche und der Erlass der gleichen Anordnungen beantragt.
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Da die Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch diese verbindlichen Vorgaben in rechtswidriger Weise eingeschränkt wird, kann der Gläubiger auf Seite 3 bzw. 5 unter der Rubrik „Drittschuldner“ mehrere Drittschuldner eintragen und diesen jeweils einen zu pfändenden Anspruch unter „Forderung aus Anspruch“ (Seite 4 bis 6 bzw. 5 bis 7), sowie einzelne Anordnungen (Seite 7, 8 bzw. 8, 9) zuordnen, z.B. wie folgt:
„Drittschuldner XY-GmbH ... aus Anspruch A Finanzamt ... aus Anspruch C“ |
f) Anspruch A (an Arbeitgeber)
Der Gläubiger ist berechtigt, für seine Zwecke das amtliche Formular auf Seite 4 unter „Anspruch A (an Arbeitgeber)“ über die bereits vorgegebene Aufzählung hinaus um weitere Ansprüche zu ergänzen, die das Formular nicht vorsieht.
g) Anspruch D (an Kreditinstitute)
Es ist unschädlich, dass der Gläubiger auf Seite 5 unter „Anspruch D (an Kreditinstitute)“ für seine Zwecke ergänzende Eintragungen vornimmt.
h) Anspruch F (an Bausparkassen)
Hier sind ausschließlich Ansprüche aus Bausparverträgen mit festvereinbarten Bausparsummen, nicht hingegen flexible Bausparverträge erfasst. An dieser Stelle sieht das Formular keine zusätzlichen Eintragungsmöglichkeiten vor. Ob weitere Ansprüche gegen Bausparkassen im Feld „Anspruch G (an Sonstige)“ eingetragen werden können oder in eine Anlage aufzunehmen sind, ist für den Gläubiger nicht erkennbar.
Wichtig | Die unveränderbare Formulierung in Nr. 1 könnte zu einem rechtswidrigen Antrag führen, soweit dort der Anspruch auf Auszahlung der Bausparsumme gepfändet werden soll. Grund: Die Bausparsumme besteht aus Bausparguthaben und -darlehen. Der Darlehensanteil ist jedoch zweckgebunden und daher nach verbreiteter Auffassung nach § 851 Abs. 2 ZPO, § 399 BGB allenfalls für Baugläubiger (Handwerker, Architekten, Lieferanten von Baumaterial) bzw. Grundstücksverkäufer pfändbar. Die Einreichung eines solchen Antrags und damit das Risiko einer teilweisen Antragszurückweisung ist dem Gläubiger nicht zumutbar.
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Es besteht die Möglichkeit, die unter Nr. 1 vorgegebene Formulierung zu streichen, wenn der Gläubiger nicht unter die genannten Baugläubiger fällt. |
i) Anspruch C (an Finanzamt) bis Anspruch G (an Sonstige)
Hier besteht keine Möglichkeit, die Felder „Anspruch C (an Finanzamt)“ bis „Anspruch G (an Sonstige)“ auf den Seiten 4 bis 6 sowie die Anordnungen auf den Seiten 7 und 8 auszublenden, soweit sie für den konkreten Antrag nicht von Relevanz sind. Der Gläubiger ist gehalten, stets das gesamte neun- bzw. zehnseitige Antragsformular beim Vollstreckungsgericht einzureichen, obwohl mehrere Seiten für seinen konkreten Antrag ohne Bedeutung sein können.
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Der BGH lässt offen, ob dieser Missstand dadurch behoben werden kann, dass der Gläubiger das Formular um nicht benötigte pfändbare Ansprüche einfach kürzt und tatsächlich nur die Ansprüche verwendet, die er im konkreten Fall benötigt. Wäre dies der Fall, können die Formulare per EDV durch Gläubiger selbst hergestellt werden.
Für diese Vorgehensweise spricht, dass der BGH sich eindeutig dafür ausspricht, dass der Antrag auf Erlass eines PfÜB nicht formunwirksam ist, wenn der Gläubiger ein Formular benutzt, das im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthält. Das Weglassen nicht benötigter Ansprüche bzw. Anordnungen sind solche nicht ins Gewicht fallende Änderungen, zumal sie dem Gericht die Arbeit erleichtern. |
j) Seiten 1, 2 und 9
Die Beantragung des Erlasses lediglich eines Pfändungs- und nicht auch eines Überweisungsbeschlusses sieht das Formular auf den Seiten 1 und 2 nicht vor. Zwar besteht die Möglichkeit, auf Seite 8 eine Überweisung nicht zu beantragen, jedoch ist der Eingangstext des Antrags auf Seite 1 und die Beschlussüberschrift auf Seite 2 unveränderbar, sodass das Formular insoweit widersprüchlich ist.
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Begehrt der Gläubiger lediglich die Durchführung einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, kann er dies bewerkstelligen, indem er auf Seite 1, 2 die Wörter „- und Überweisungs“ streicht. Auf Seite 8 und 10 des Formulars darf er dann auch kein Kreuz setzen unter der Rubrik
„Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags
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Wichtig | Ist die der Sicherungsvollstreckung zugrunde liegende Forderung rechtskräftig bzw. wurde ggf. eine geforderte Sicherheitsleistung erbracht, kann der Gläubiger sich anschließend die zuvor gepfändete Forderung überweisen lassen. Hierzu kann er dann ebenfalls das amtliche Formular verwenden, muss aber auf Seite 1, 2 die Wörter „Pfändungs- und“ streichen.
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Auf Seite 3 und 4 muss der folgende Passus gestrichen werden:
„Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeführte / -n angebliche / -n Forderung / -en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.“
Auf Seite 8 und 10 des Formulars muss er zudem ein Kreuz setzen unter der Rubrik
„Zugleich wird dem Gläubiger die zuvor bezeichnete Forderung in Höhe des gepfändeten Betrags
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Das Formular sieht zwar auf Seite 1 einen zusätzlichen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann jedoch nicht beantragt werden.
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Hier darf der Gläubiger, weil das Formular in sich widersprüchlich ist, auf eine dem Antrag beigefügte Anlage verweisen, in der er eine Anwaltsbeiordnung beantragt. |
Auf Seite 9, 10 sind die Kosten für den Antrag auf Erlass des PfÜB einzutragen. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hier „Anwaltskosten gemäß RVG“ vorgegeben. Kosten eines Inkassobüros lassen sich hier nicht eintragen.
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Hier kann der Gläubigervertreter als Inkassounternehmer diese Vorgaben streichen und ersetzen durch „Inkassokosten gemäß RVG analog“. |
5. Geringe Layoutabweichungen sind zulässig
Die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung enthält keine Regelungen über zulässige Layoutabweichungen von dem Formular. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ausschließlich Formulare verwendet werden dürfen, die bezüg-lich des Layouts dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vollständig entsprechen, wie dies bei dem vom BMJ auf seiner Internetseite bereitgestellten PDF-Formular der Fall ist.
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Die verfassungskonforme Auslegung erlaubt, dass auch die Nutzung solcher Formulare möglich ist, die im Layout geringe, für die zügige Bearbeitung des Antrags nicht ins Gewicht fallende Änderungen enthalten. Grund: Der Verwirklichung des mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung verfolgten Entlastungsziels steht es nicht entgegen, wenn solche Abweichungen zugelassen werden. Solche Abweichungen im Layout können insbesondere dadurch hervorgerufen werden, dass eine Anbindung der Formulare an Fachsoftware des Gläubigers erfolgt.
Von der grundsätzlichen Möglichkeit einer derartigen Anbindung - vorbehaltlich etwaiger lizenzrechtlicher Zustimmungserfordernisse - geht das BMJ (vgl. Internetauftritt: http://www.iww.de/sl437; Antworten auf Fragen 22, 24) aus. Es besteht unter den genannten Voraussetzungen kein Grund, diese Anbindung zu erschweren, zumal damit ein erheblicher Aufwand des Gläubigers verbunden sein kann.
Weicht also das Antragsformular von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV lediglich
die den Aufbau des Formulars nicht verändern, wird die Antragsbearbeitung durch das Vollstreckungsgericht hierdurch nicht beeinträchtigt, denn der Rechtspfleger findet bei der Bearbeitung des Formulars die erforderlichen Angaben in der üblichen Reihenfolge vor.
Im Gegenteil würde die verbindlich vorgegebene Nutzung des Formulars gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV in einer Vielzahl von Fällen zu einem Mehraufwand aufseiten des Vollstreckungsgerichts führen. Dieses wäre gehalten, stets anhand jeder Antragsseite zu prüfen, ob das von dem Gläubiger verwendete Formular im Layout mit dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV identisch ist.
Widrigenfalls hätte es einen aufklärenden Hinweis zu erteilen und gegebenenfalls den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, soweit dem Hinweis nicht Rechnung getragen wird. Diese würde in der Vielzahl der Fälle, in denen keine oder nur schwer erkennbare Abweichungen von dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV vorliegen, zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen.
In diesem Zusammenhang beeinträchtigt es die Arbeit des Vollstreckungsgerichts auch nicht, wenn das Antragsformular nicht die in dem Formular enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist. Die farbige Gestaltung der Formulare dient nicht in erster Linie dem Ziel, die Vollstreckungsgerichte zu entlasten, sondern hat den Zweck, dem Antragsteller das Ausfüllen des Formulars zu erleichtern. |